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Kategorie: Steuererklärung

Frage: Widerspruch zu Vorauszahlung trotz Rückerstattung

Gefragt am 29.07.2009 21:54 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1054
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Widerspruch zu Vorauszahlung trotz Rückerstattung , 5 von 5 bei 1 Bewertungen FA hat aufgrund verspäteter Abgabe der ESt 2007 diese nun mit Verspätungszuschlag festgesetzt und gleichzeitig eine Vorauszahlung von EUR 750,-- p.Q. verfügt. Dem Bescheid wurde fristgerecht widersprochen, ein Widerspruch gegen die Vorauszahlung scheint wirkungslos zu sein. Nun kam e

FA hat aufgrund verspäteter Abgabe der ESt 2007 diese nun mit Verspätungszuschlag festgesetzt und gleichzeitig eine Vorauszahlung von EUR 750,-- p.Q. verfügt.
Dem Bescheid wurde fristgerecht widersprochen, ein Widerspruch gegen die Vorauszahlung scheint wirkungslos zu sein. Nun kam eine Mahnung.
Hintergrundinfo:
Die Vorjahre wurden u.a. aufgrund Werbungskosten und neg. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mind. EUR 2.000 zurück erstattet. Das ist auch bei der nun abgegebenen EST-Erklärung 2007 wieder der Fall.

Wie kann der Vorauszahlung widersprochen werden ? Was passiert bei Nichtzahlung ? (normales Mahnverfahren - MB ?)

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Vorauszahlungen werden festgesetzt, wenn aufgrund der letzten Steuerfestsetzung ein Nachzahlung zu leisten ist und nicht ersichtlich ist, dass in den folgenden Steuerfestsetzungen keine Nachzahlung zu leisten wäre.
Aufgrund der Sachverhaltsschilderung sind die Vorauszahlungen vermutlich festgesetzt worden, weil zunächst eine Steuerschätzung erfolgte, bei der es zu der Nachzahlung kam.

Zunächst haben Sie richtig gehandelt und Einspruch eingelegt. Die Fälligkeit der Vorauszahlungen ist davon jedoch nicht tangiert. Hierzu müssen Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diesem Antrag wird entsprochen, wenn der Einspruch begründet ist, das Finanzamt also aufgrund der Sachlage erkennen kann, dass die Festsetzung der Vorauszahlungen nicht notwendig ist. Wenn die Aussetzung der Vollziehung verfügt ist, kann der Betrag nicht mehr beigetrieben werden.

Ich empfehle Ihnen den Sachverhalt mit dem Sachbearbeiter pesönlich zu besprechen. Dies ist der effektivste Weg, die Angelegenheit zügig aus der Welt zu schaffen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Soweit OK, vielen Dank, aber wenn der Antrag nun nicht in meinem Sinne entschieden wird? Läuft das Verfahren dann ähnlich wie sonst bei "Beantragung eines Mahnbescheid" etc.?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

so wie der Sachverahlt geschildert wurde steht Stattgabe des Antrags eigentlich nichts im Wege.
Wenn trotz Mahnung nicht gezahlt wird, wird das Finanzamt die Vollstreckung betreiben. Folglich wird als nächste Aufforderung eine Vollstreckungsankündigung eintreffen. Das Finanzamt ist bei der anschließenden Vollstreckung nicht auf einen gerichtlichen Mahnbescheid angewiesen, sondern kann aufgrund eigener hoheitlicher Befugnis ohne weitere Ankündigungen vollstrecken.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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