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Kategorie: Steuererklärung

Frage: Steuerliche Behandlung Rückzahlung Darlehen

Gefragt am 01.02.2012 12:55 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

zu nachfolgend dargestellten Sachverhalt bitte ich freundlicherweise um Beantwortung meiner Fragen:

- A und B (Ehepaar) geben C (Cousin des A) mehrere verzinsliche Darlehen
- Zinszahlungen durch C bleiben über viele Jahre gänzlich aus
- Sodann wird die Kündigung der Verträge durch A und B ausgesprochen, jedoch bleibt auch die Rückzahlung der hingegebenen Beträge aus
- Daher wurde C verklagt und zur Rückzahlung der hingegebenen Beträge, Darlehenszinsen sowie Verzugszinsen ab Fälligkeit verurteilt
- C ist in einer sehr angespannten finanziellen Situation, eine Vollstreckung des Titels würde wohl dazu führen, dass dieser in die Privatinsolvenz ginge. Nunmehr haben wir C angeboten, dass wir solange auf die Vollstreckung des Titels verzichten, wie monatlich 500,00 € gezahlt würden. Dies würde entsprechend in einer Ratenzahlungsvereinbarung festgehalten werden, wonach die Raten zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet werden

Fragen: Wie wäre die monatliche Rate einkommensteuerlich zu erfassen, d.h. wie ist der enthaltene Darlehenszinsanteil aus dieser Rate zu ermitteln? Wo auf der Anlage KAP zu erfassen?

Abwandlung: Wie wäre es einkommen- und schenkungsteuerlich zu behandeln, wenn sich A und B nunmehr wegen der sehr schlechten finanziellen Lage des C und der drohenden Privatinsolvenz mit C vergleichen und auf die Darlehens- und Verzugszinsen verzichten würden und damit nur der reine Darlehensbetrag zzgl der Kosten von C zurückzuzahlen wäre? Oder sollte zumindest ein niedriger Zinssatz vereinbart werden (Mindestzinssatz?)?

Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!

A und B

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.

Wenn Sie mit C vertraglich eine Regelung treffen, worauf die jeweilige Zahlungen angerechnet werden, so ist diese zivilrechtliche Regelung steuerlich anders zu beurteilen. Hier sind der Zinsanteil zu ermitteln. Der Zinsanteil kann entweder vereinfacht mit einem Zinsanteil von 5,5% ermittelt werden oder mithilfe der im § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG bzw. § 55 EStDV enthaltenen Ertragswerttabelle. Dazu nehmen Sie die Restlaufzeit des Darlehens und lesen den Ertragsanteil aus der Tabelle ab. Wenn bspw. das Darlehen noch 10 Jahre läuft, dann beträgt der Ertragsanteil nach § 55 EStDV 12%. Mir ist bewußt, daß sich das für Sie in diesem Forum sehr abstrakt liest, aber wenn Sie einen Blick in die entsprechenden Gesetze werfen, dürfte klar werden, was getan werden muß.

Die Zinsen müssen in der Anlage KAP in Zeile 15 anzugeben (inländische Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben).

Ein Verzicht auf die Zinsen würde der Schenkungssteuer unterliegen. Dafür ist allerdings C Steuerschuldner.
Einkommensteuerlich würde für Sie nichts resultieren, da Sie nun keinerlei Zinsen mehr erhalten und die reine Kapitalrückzahlung keine steuerlichen Implikationen hat.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Ansonsten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Burchardt,

besten Dank für Ihre Antwort.

Hierzu habe ich noch folgende Nachfragen; leider komme ich erst jetzt dazu, diese zu stellen.

1. Beträgt der Zinsanteil auch dann 5,5%, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz -wie hier- ÜBER diesem Zinssatz liegt?
2. Wenn nunmehr ein Teil der Zinsen erlassen und damit der Zinssatz unter dem Zinssatz von 5,5 % liegen würde, wäre dann dieser niedrige Zinssatz in Ansatz zu bringen oder auch die 5,5%?
3. Wie sind die Verzugszinsen zu erfassen? Auch als "normale" Zinsen oder sind diese als Schadensersatz zu sehen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

Rückantwort
Der Zinsanteil von 5,5% wird typisierend festgelegt, um eine Vereinfachungsregelung zu treffen. Daher wäre es unerheblich, wie hoch der vereinbarte Zins ist. Sie bekommen durch die Vereinbarung ja im Ergebnis den höheren Zins auch nicht ausgezahlt, sondern nehmen durch die Streckung der Zahlungen Zinsnachteile in Kauf.

Grundsätzlich gilt, daß Sie jeden Zinssatz vereinbaren und in der Berechnung verwenden können. Die 5,5% bzw. die Ertragswerttabellen sollen der Vereinfachung dienen.

Verzugszinsen stellen keinen Schadenersatz dar, sondern sind nur weitere Zinsen bzw. Zinseszinsen, die der Besteuerung als Kapitalertrag unterliegen. Die Klassifikation als Zins oder Schadenersatz wäre im Übrigen auch irrelevant, weil auch Schadenersatz in diesem Fall hier steuerpflichtiges Einkommen darstellen würde.

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