Kategorie: Steuererklärung |
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Frage: Steuererklärung/Steuerberaterkosten |
| Gefragt am 29.10.2010 10:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Sehr geehrte Dame oder Herr, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Für das Jahr 2009, das Jahr in dem Ihr Vater verstorben ist, kann noch die Zusammenveranlagung (gemeinsame Veranlagung) durchgeführt werden, sofern diese Veranlagungsart günstiger als die getrennte Veranlagung ist. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Ehegatten in 2009 wenigstens 1 Tag zusammengelebt haben. Bei der Zusammenveranlagung findet die Splitting-Tabelle Anwendung. Im Rahmen des sogenannten "Witwen-oder Gnadensplttings" findet die Splittingtabelle letztmals auch für das Jahr 2010 Anwendung, wenn Ihre Eltern am Todestag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und am Todestag im September 2009 nicht dauernd getrennt gelebt haben und Ihre Mutter in 2010 nicht wieder heiratet. Ihre Mutter wird also für die Jahre 2009 und 2010 unter den vorgenannten Voraussetzungen so gestellt, als sei sie bis zum 31.12.2010 mit Ihrem Vater verheiratet gewesen. Die Auszahlungen der Lebensversicherungen sind steuerfrei, wenn diese eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren hatten und vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden. Das Honorar für Steuerberater richtet sich nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV). An diese Verordnung sind Steuerberater gebunden. Grundsätzlich gelten für die Fertigung der Steuererklärungen Wertgebühren. Sie richten nach dem Wert des Interesses. Für die Fertigung von Steuererklärungen gibt es einen Gebührenrahmen, der bei der Fertigung der Einkommensteuererklärung-ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte- nach § 24 Abs.1 Ziff. 1 bei 1/10-6/10 liegt. Als Wert des Interesses wird hier die Summe der Einkünfte angesetzt. Beträgt z. B. die Summe der Einkünfte 30.000 Euro, so kann der Steuerberater unter Anwendung der Tabelle A ein Netto-Honorar von 75,80 Euro bis 454,80 Euro verlangen.Dazu kommen noch gesonderte Gebühren für die Fertigung der Anlagen zur Einkommensteuer, auch hier gibt es einen Gebührenrahmen. Wegen der Überprüfung der Steuererklärungsformulare und des Bescheids können Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de oder telefonisch unter 07152/23331 mit mir in Verbindung setzen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt |
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