Kategorie: Steuererklärung |
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Frage: Rechnung und Bargeld |
| Gefragt am 14.08.2009 11:56 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von FP Fischer Robert Fischer (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Grundsätzlich besteht bei Barzahlungsgeschäften kein steuerlicher Unterschied zu unbaren Geschäften. Das Finanzamt akzeptiert Bargeschäfte ebensowie unbare Geschäfte. Die Barzahlung ist in vielen Bereichen des Wirtschaftsleben der Regelfall (z.B. KFZ-Handel, Bäcker, Metzger, Wirte) und wird nicht beanstandet. Das Finanzamt hat jedoch - wie auch bei unbaren Geschäften - die Möglichkeit sog. Kontrollmitteilungen an das Finanzamt des jeweils anderen Geschäftspartners zu senden, um die steuerliche Erfassung des Geschäftes zu kontrollieren. Da der Empfänger der Skulptur laut Ihrer Angabe vermutlich keinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug geltend machen wird ist eine Kontrollmitteilung jedoch unwahrscheinlich. Nachrichtlich: Anders verhält es sich mit dem Geldwäschegesetz! In Umsetzung der 3. EG-Geldwäsche-RiLi (2005/60/EG vom 26. Oktober 2005, Amtsblatt 2005, S. L 309/15) wurden das GeldwäscheG (GwG) neu gefasst und das KreditwesenG (KWG) und das VersicherungsaufsichtsG (VAG) geändert. Das seit 21. August 2008 geltende Geldwäschegesetz (GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I 2008, S. 1690) umfasst z. B. nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler sowie Anwälte und Steuerberater, sondern alle "Personen, die gewerblich mit Gütern handeln". Es betrifft damit praktisch das gesamte Wirtschaftsleben und jeden Vertrag. Zwar gibt es z. T. Wertgrenzen (z. B. 15.000 €) und der Gesetzgeber kann bestimmte Geschäfte ausnehmen, doch grundsätzlich muss jeder Verpflichtete (§ 2 GwG) – also jeder Geschäftsmann als verantwortliche Stelle - bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten (§ 3 GwG). Es sind interne Sicherungsmaßnahmen (§ 9 GwG) zu treffen, bis hin zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in bestimmten Branchen (§ 9 Abs. 2 GwG). Zu den Pflichten gehört zunächst, dass man seinen Vertragspartner identifizieren und seine Identität überprüfen muss (§ 4 GwG). Zudem kann die Verpflichtung bestehen, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen sowie abzuklären, ob der Vertragspartner nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt (§ 3 Abs.1 Nr. 2 und 3 GwG). Die erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und in der Regel fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG). Bei Verdacht auf Geldwäsche muss das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – (§ 10 GwG) informiert und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden (§ 11 GwG). Der Betroffene darf davon nicht informiert werden (§ 12 GwG). Alle Pflichten sind in der Regel mit einer Bußgeldbewehrung versehen (§ 17 GwG). Im vorliegenden Fall sollte es also genügen, wenn Sie eine Ausweiskopie Ihres Kunden aufbewahren. Da Sie wie geschildert keinen Verdacht auf einen Vorfall der Geldwäsche haben, ist eine dementsprechende Anzeige nicht veranlasst. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Robert Fischer Dipl.-Betriebswirt (BA) Steuerberater |
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