Kategorie: Steuererklärung |
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Frage: Home Office & Dienstwagen |
| Gefragt am 12.02.2011 12:58 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1217 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Anerkennung Arbeitszimmer: Ich habe einen Home Office Vertag mit meinem AG abgeschlossen, der besagt, daß ich an 4 Tagen pro Woche von Zuhause aus arbeiten kann und lediglich 1 mal pro Woche im Büro bin. Für die genutzen Räumlichkeiten Zuhause erhalte ich eine Nutzungspauschale pro Monat, die ebenfalls im Vertrag geregelt ist. Ich habe auch noch einen Arbeitsplatz im Büro, den ich mir aber mit einem anderen Home Office Mitarbeiter teile (hiervon ist aber nichts im Home Office Vetrag erwähnt). In meiner Tätigkeit als Projektleiter kommt es natürlich auch vor, daß ich Kundentermine wahrnehmen muß und daher sowieso nicht jeden Tag ins Office fahren würde. Darüberhinaus erledige ich anfallende Arbeiten, im Anschluß an Kundentermine, hauptsächlich vom Home Office aus. |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann die Beurteilung beeinflussen. Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus dem Dienstwagen vertritt der BFH die Auffassung, daß bei nur 1 Fahrt zur Arbeitsstätte pro Woche die Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht sachgerecht ist und es dem Steuerpflichtigen erlaubt ist, nur die Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises vorzunehmen. Sofern Ihr Arbeitgeber für die Lohnbesteuerung die 0,003% je Kilometer angewandt hat, müssen Sie dies zunächst in Ihrer Erklärung im Rahmen der Übernahme der Lohnsteuerbescheinigung übernommen. Auf einem gesonderten Blatt, das damit Teil der Steuererklärung wird, erläutern Sie den Sachverhalt und ermitteln selbst den Wert der Fahrten. Allerdings hat die Finanzverwaltung dieses Urteil mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt. Das bedeutet konkret, daß Sie die Anerkennung höchstwahrscheinlich im finanzgerichtlichen Verfahren werden erstreiten müssen, wenn die Finanzverwaltung zwischenzeitlich den Erlass nicht aufhebt. Hinsichtlich des Arbeitszimmer ist der Sachverhalt komplizierter. Zunächst ist darauf abzustellen, was der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit ist. Diese Frage ist ohne eine konkrete Kenntnis Ihrer Tätigkeit nicht zu beantworten. Als Leitsatz kann dienen, daß der Mittelpunkt dort liegt, wo Sie Ihrer Arbeit das eigentliche Gepräge geben. Wenn dies im Arbeitszimmer geschieht, so liegt dort der Mittelpunkt, geschieht dies beim Kunden, so ist dort der Mittelpunkt. Liegt der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer, ist irrevelant, ob Sie noch einen Arbeitsplatz bei Ihrem Arbeitgeber haben. Sie können dann die gessamten Kosten des Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Wenn Sie im Betrieb Ihres Arbeitgebers gar keinen Arbeitsplatz besitzen, können Sie die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls absetzen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR. Ich empfehle Ihnen, aus steuerlichen Gründen die Home-Office-Tätigkeit auf Ihre gessamte Arbeitszeit auszudehnen. Wenn das Finanzamt Ihrer Einschätzung nicht folgt, daß Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellt, können Sie immer noch den, zwar begrenzten, Abzug aufgrund des Fehlens eines anderen Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen, Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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