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Kategorie: Steuererklärung

Frage: Home Office & Dienstwagen

Gefragt am 12.02.2011 12:58 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1217
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Home Office & Dienstwagen , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Anerkennung Arbeitszimmer: Ich habe einen Home Office Vertag mit meinem AG abgeschlossen, der besagt, daß ich an 4 Tagen pro Woche von Zuhause aus arbeiten kann und lediglich 1 mal pro Woche im Büro bin. Für die genutzen Räumlichkeiten Zuhause erhalte ich eine Nutzungspauschale

Anerkennung Arbeitszimmer: Ich habe einen Home Office Vertag mit meinem AG abgeschlossen, der besagt, daß ich an 4 Tagen pro Woche von Zuhause aus arbeiten kann und lediglich 1 mal pro Woche im Büro bin. Für die genutzen Räumlichkeiten Zuhause erhalte ich eine Nutzungspauschale pro Monat, die ebenfalls im Vertrag geregelt ist. Ich habe auch noch einen Arbeitsplatz im Büro, den ich mir aber mit einem anderen Home Office Mitarbeiter teile (hiervon ist aber nichts im Home Office Vetrag erwähnt). In meiner Tätigkeit als Projektleiter kommt es natürlich auch vor, daß ich Kundentermine wahrnehmen muß und daher sowieso nicht jeden Tag ins Office fahren würde. Darüberhinaus erledige ich anfallende Arbeiten, im Anschluß an Kundentermine, hauptsächlich vom Home Office aus.
Die Informationen, die ich bisher finden konnten, besagen, daß ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird, solange noch ein Arbeitsplatz im Büro vorhanden ist.
Meine Frage hierzu wäre also: Wie stehen die Chancen, daß das Finanzamt mein Home Office im eigenen Haus anerkennt und ich entsprechende Kosten hierfür absetzen kann und kann ich etwas tun, um meine Chancen zu erhöhen, falls es grenzwertig sein sollte ? Hilft eventuell nur ein Home Office Vertrag, der ein vollständiges Arbeiten von Zuhause aus vorsieht ?

Dienstwagen - Besteuerung der Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnort: Ich erhalte demnächst einen Dienstwagen, dessen Besteuerung direkt vom Arbeitslohn einbehalten wird. Für die Besteuerung der Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnort werden 5 Tage pro Woche angesetzt (0,03% Regelung) und das obwohl ich nur an einem Tag pro Woche tatsächlich ins Büro fahre und an den anderen Tagen entweder von Zuhause arbeite, oder aber einen auswärtigen Kundentermin wahrnehme.
Meine Frage: Kann ich mir die zuviel bezahlten Steuern am Ende des Jahres wieder erstatten lassen und hierfür die 0,002% Regelung anwenden, bei der nur die tatsächlich erfolgten Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle angesetzt werden ? Ist es evtl. abhängig davon, ob das Finanzamt mein Home Office anerkennt oder nicht ? Falls ich mir die zuviel gezahlten Steuern über die Steuererklärung nachträglich erstatten lassen kann wie und wo muß ich das in den Antragsformularen kenntlich machen ?

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann die Beurteilung beeinflussen.

Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus dem Dienstwagen vertritt der BFH die Auffassung, daß bei nur 1 Fahrt zur Arbeitsstätte pro Woche die Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht sachgerecht ist und es dem Steuerpflichtigen erlaubt ist, nur die Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises vorzunehmen.
Sofern Ihr Arbeitgeber für die Lohnbesteuerung die 0,003% je Kilometer angewandt hat, müssen Sie dies zunächst in Ihrer Erklärung im Rahmen der Übernahme der Lohnsteuerbescheinigung übernommen. Auf einem gesonderten Blatt, das damit Teil der Steuererklärung wird, erläutern Sie den Sachverhalt und ermitteln selbst den Wert der Fahrten.

Allerdings hat die Finanzverwaltung dieses Urteil mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt. Das bedeutet konkret, daß Sie die Anerkennung höchstwahrscheinlich im finanzgerichtlichen Verfahren werden erstreiten müssen, wenn die Finanzverwaltung zwischenzeitlich den Erlass nicht aufhebt.

Hinsichtlich des Arbeitszimmer ist der Sachverhalt komplizierter. Zunächst ist darauf abzustellen, was der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit ist. Diese Frage ist ohne eine konkrete Kenntnis Ihrer Tätigkeit nicht zu beantworten. Als Leitsatz kann dienen, daß der Mittelpunkt dort liegt, wo Sie Ihrer Arbeit das eigentliche Gepräge geben. Wenn dies im Arbeitszimmer geschieht, so liegt dort der Mittelpunkt, geschieht dies beim Kunden, so ist dort der Mittelpunkt. Liegt der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer, ist irrevelant, ob Sie noch einen Arbeitsplatz bei Ihrem Arbeitgeber haben. Sie können dann die gessamten Kosten des Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

Wenn Sie im Betrieb Ihres Arbeitgebers gar keinen Arbeitsplatz besitzen, können Sie die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls absetzen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR.

Ich empfehle Ihnen, aus steuerlichen Gründen die Home-Office-Tätigkeit auf Ihre gessamte Arbeitszeit auszudehnen. Wenn das Finanzamt Ihrer Einschätzung nicht folgt, daß Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellt, können Sie immer noch den, zwar begrenzten, Abzug aufgrund des Fehlens eines anderen Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen,

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

Nachfrage
Vielen Dank für die hilfreiche Beantwortung.

Eine kurze Frage hierzu hätte ich allerdings noch. Falls das Finanzamt die Berechnung über die 0,002% Regelung nicht akzeptiert und ich klagen möchte, auf welche Kosten müßte ich mich bei einem solchen Prozeß in etwas einstellen. Zahlt der Unterlegene in einem solchen Prozeß die gesamten Kosten, oder gelten bei solchen steuerrechtlichen Verfahren andere Grundsätze.

Im Voraus besten Dank.

Rückantwort
Die Frage nach der Höhe der Gebühren kann ich leider nicht konkret beantworten.

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der sich als Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der Steuer, die aus Ihrer Sicht entstanden ist, richtet. Mindeststreitwert sind allerdings 1.000 EUR. Daraus ergibt sich eine Gerichtsgebühr von 220 EUR, die in jedem Fall unabhängig vom Streitwert mit Erhebung der Klage fällig wird.

Hinzukommen Kosten für einen Steuerberater, wobei allerdings im Verfahren vor dem Finanzgericht keine Vertretungspflicht besteht, Sie sich also selbst vertreten können. Erst vor dem BFH müssen Sie sich zwingend vertreten lassen.

Im Falle Ihres Obsiegens bekommen Sie die Gerichtskosten sowie die Gebühren für das Hinzuziehen eines Steuerberaters erstattet (sofern nur die gesetzlich verankerten Sätze vereinbart worden sind und keine abweichende Vereinbarung besteht; in diesem Fall werden nur die gesetzlichen Sätze erstattet, den überschießenden Betrag müssten Sie in einem solchen Fall selbst tragen).

Die Kosten der Finanzverwaltung müssen Sie allerdings im Falle eines Scheiterns vor Gericht nicht tragen. Dies legt das Gesetz in § 139 Abs. 2 FGO eindeutig fest.

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