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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ihr Arbeitgeber hat bisher die Option befolgt, die Ihnen zustehende Entfernungspauschale als steuerfreien Arbeitslohn auszuzahlen. Dies wurde unter Punkt 17 und 18 in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt.
Im Gegenzug dazu war keine Werbungskostenabzug auf Ihrer Seite möglich. Die Angabe in der Steuererklärung erfolgte lediglich, um den steuerfrei ausgezahlten Arbeitslohn steuerfrei zu halten. Ohne diese Angabe hätte das Finanzamt den Arbeitslohn nachversteuert.
Da nunmehr kein steuerfreier Arbeitslohn vorliegt, stellt die Entfernungspauschale echte Werbungskosten dar, die die Steuerlast oberhalb von 920 € mindert. Der Ort der Projekttätigkeit ist regelmäßige Arbeitsstätte geworden, auch wenn es sich nicht um eine Betriebsstätte des Arbeitsgebers handelt. Da die Privatnutzung des Fahrzeugs als Arbeitslohn versteuert wird, können die Fahrten zur Arbeitsstätte, bei denen es sich um Privatfahrten handelt, als Werbungskosten abgezogen werden. Sie können daher für 230 Tage 70 Kilometer ansetzen. Weitere dienstliche Fahrten können Sie nicht absetzten, da der Arbeitgeber die Fahrzeugkosten trägt.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,
richtig ist, dass der AG meines Mannes die pauschalbesteuerten Fahrten zw. Wohnort und Arbeitsstätte nicht mehr entrichtet und somit auch die Differenzkosten (zw. den 0,03% und den tatsächlich zu versteuernden 0,30€) meinem Mann ebenfalls nicht mehr abgezogen werden. Dies tut er aber nicht, weil nun Der Ort der Projekttätigkeit zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden ist, sondern genau das Gegenteil ist der Fall. In den vergangenen Jahren (der Projekteinsatzort war immer der gleiche) wurde immer angenommen, dass der Arbeitsweg seine "private Anfahrt" zur Arbeitsstätte ist, die ja auch entsprechend steuerlich honoriert wurde. Seit Oktober letzen Jahres beruft sich die Firma auf das neue Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Projekttätigkeit steuerrechlich neu einordnet. Somit gilt die Regelung: Die Fahrten zw. Wohnort und Arbeitsstätte in NICHT mehr der Weg zum dauerhaften Projektort, sondern zum Firmensitz. Da mein Mann diesen aber so gut wie nie aufsucht, entfällt diese Versteuerung komplett (kein ANÜ).
Für uns ist nun relevant zu wissen, ob die Anfahrt meines Mannes aus seiner steuerrechtlichen Sicht trotzdem noch eine "private Anfahrt" ist, oder ob es sich sogar um eine tägliche Dienstreise handelt (sozusagen in seiner Freizeit).
D.h. die Firma meines Mannes geht davon aus, dass die Fahrt zum Projektort KEINE "steuerrechtliche Privatfahrt" mehr ist. Was bedeutet das nun für meinen Mann? Im Umkehrschluss kann es sich dann ja nur um eine Dientsfahrt handeln. Oder liegen wir da falsch?
freundliche Grüsse
Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,
zentrales Problem des Sachverhaltes ist, ob am Ort der Projekttätigkeit eine Arbeitsstätte besteht.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist gemäß R 9.4 Abs. 3 LStR der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.
Das ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Grundsätzlich gilt, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, auch wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist. Dies ist durch den Bundesfinanzhof in etlichen Urteilen seit dem Jahr 2008 bestätigt. Leider fehlt der Zusatz "des Arbeitgebers" in den Richtlinien, sodass ich meine Aussage korrigieren muß.
Dies hat für Ihren Mann zwei steuerliche Folgen:
Der Abzug der Entfernungspauschale entfällt, soweit er zum Projektort fährt. Diese Fahrten stellen Dienstreisen dar, da das Ziel keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Insofern können keine Kosten geltend gemacht werden, da diese der Arbeitgeber trägt.
Weiterhin entfällt jedoch auch die Zuschlagsbesteuerung von monatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Sie sollten diesbezüglich die Anwendung der 1%-Regel des Arbeitgebers überprüfen.
Der steuerliche Verlust hält sich hierdurch in Grenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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