Kategorie: Steuererklärung |
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Frage: Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn Zeile 10 |
| Gefragt am 13.05.2011 16:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1414 |
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in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2010 ist in Zeile 10 eine Summe von 31000 Euro erfasst, Zeile 11: 3665 Euro, Zeile 12: 201 Euro. Resultierend aus der Beendigung Arbeitsverhältnis in 2010 und gezahlter Abfindung. |
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte: Geleistete Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes werden als Entschädigung nach §24 Nr. 1 EStG nach der Fünftelregelung §34 EStG tarifermäßigt besteuert, wenn das Kriterium der "Zusammenballung" erfüllt ist und die Zahlung in einem Jahr erfolgt. D.h. Sie müssen mit bzw. wegen der Abfindung in dem betreffenden Jahr mehr Einkommen haben, als wenn das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt worden wäre. Übersteigt die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften daher stets erfüllt. Berücksichtigt wird immer Ihr gesamtes Einkommen (incl. z.B. auch Arbeitslosengeld, ihr Einkommen beim neuen AG sowie andere Einkunftsarten wie Vermietung). Es erfolgt also eine Vergleichsrechnung (in der Regel) zum Vorjahr. Soweit Sie im Jahr der Abfindung ein insgesamt höheres Einkommen hatten als in der Vergleichsperiode, ist das Kriterium der Zusammenballung erfüllt. Dann erfolgt die Besteuerung tarifermäßigt nach der Fünftelregelung. Der entsprechend zu behandelnde Betrag ist in Zeile 10 erfasst, die darauf geleistete Einkommensteuer, Soli, Kirchensteuer etc. in Zeiel 11 ff. Die Anwendung der Fünftelregelung bedeutet, dass die steuerpflichtige Abfindung als außerordentliche Einkünfte zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Steuer verfünffacht wird. Die Fünftelregelung korrigiert also den negativen Effekt der Abfindung auf die Progression (sprich den mit dem Einkommen steigenden Steuersatz). Ihr Arbeitgeber hat die Versteuerung bereits nach der Fünftelregelung vorgenommen (ich habe die genannten Werte mal überschlägig nachgerechnet)und Ihnen die Lohnsteuer darauf abgezogen. Das Finanzamt wird die korrekte Anwendung der Regelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Steuererlärung) überprüfen und wird im Regelfall die Kündigung / Auflösungsvereinbarung einsehen wollen. Direkt zuordenbare Kosten sehe ich im Falle einer Abfindung nicht. Diesen Posten können Sie einfach leerlassen, da Ihnen keine Kosten entstanden sind, um die Abfindung "zu erzielen". Mit Kosten sind nicht Steuern gemeint, sondern Werbungskosten etc. Die Eingabe der Abfindungsdaten erfolgt ausschließlich über die Erfassung Ihre Lohnsteuerbescheinigung. Sie müssen nur die Daten übertragen, mehr eigentlich nicht. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen, Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de
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