Kategorie: Steuererklärung |
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Frage: Dauernde Lasten? |
| Gefragt am 21.07.2009 16:53 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1049 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: In Ihrem Falle sollte für eine rechtssichere Beurteilung Einsicht in den Vertrag genommen werden. Allgemein lässt sich einkommensteuerlich das Folgende sagen, wobei ich von einer unentgeltlichen Übertragung des Hausgrundstücks ausgehe, das zum Privatvermögen und zu keinem Betriebsvermögen gehört: Für ein dingliches Wohnrecht Ihrer Eltern gelten dieselben Grundsätze wie für eine Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs. Sie selbst als neuer Eigentümer des Hausgrundstücks erzielen an dem mit einem Wohnrecht belasteten Grundstücks keine Einnahmen.Daher können Sie überhaupt keine Werbungskosten abziehen. Da auch die Wohnrechtsberechtigten, Ihre Eltern, keine Einnahmen erzielen, können auch Ihre Eltern nichts abziehen. Nach Ihrer Schilderung können Sie, vorbehaltlich einer Einsicht in den tatsächlichen Vertrag, überhaupt keine Kosten abziehen. Da Sie das Hausgrundstück unentgeltlich übertragen bekommen haben, scheidet auch eine Rentenzahlung oder Zahlung als dauernde Last aus. Bitte lassen Sie den Vertrag aus steuerlicher Sicht überprüfen. Gerne übernehme ich im Rahmen eines Mandates unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr, die entsprechende Überprüfung der Vertragsunterlagen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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