Kategorie: Steuererklärung |
|---|
Frage: außergewöhnliche Belastungen |
| Gefragt am 06.11.2011 14:45 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
|
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Die von Ihnen zitierte BFH-Entscheidung stellt in ihrer Begründung heraus, daß die Kosten eines Zivilprozesses zwangsläufig erwachsen und daher als außergewöhnliche Belastungen qualifiziert werden können, da Sie als Bürger und Steuerpflichtiger in einem Rechtsstaat nur auf diesem Weg ihr Recht durchsetzen können. Insoweit sind mE nur direkte Rechtsverfolgungskosten von der neuen Rechtsprechung des BFH abgedeckt. Als außergewöhnliche Belastungen kommen damit nur die Kosten in Betracht, die Ihnen im Zuge der Rechtsdurchsetzung entstanden sind. Kosten wie Kaltmiete und Zinsen entstehen Ihnen nicht aufgrund des Rechtsstreits, sondern sind direkte Folge der Schlechtleistung Ihres Vertragspartners. Leider gilt im deutschen Einkommensteuerrecht das Zu- und Abflussprinzip. Auf Ihren Fall angewandt bedeutet dies, daß die im Jahr 2009 angefallenen Kosten auch nur in diesem Jahr steuerliche Auswirkungen haben können. Damit ist eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Jahres 2009 im Jahr 2010 nicht möglich. Leider ist eine Rechtssprechungsänderung kein Anlass, einen bestandskräftigen Steuerbescheid zu ändern, so daß ich Ihnen hier keine positive Auskunft geben kann. Bitte prüfen Sie aber, ob der Steuerbescheid des Jahres 2009 nicht doch noch änderbar ist, weil er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Bei der Berechnung der Abschreibung des Computers gilt im Prinzip ähnliches. Sofern der Steuerbescheid des Jahres 2009 bereits bestandskräftig ist, können Sie im Folgejahr nicht ohne weiteres die Abschreibung nachholen. Ich kann mir in Ihrem Fall aber vorstellen, daß der Rechner erst im Dezember des Jahres 2009 gekauft worden ist und das Finanzamt die anteilige AfA angesetzt hat, während Sie die komplette Jahres-AfA angesetzt haben. In diesem Fall dürfen Sie selbstverständlich in den Jahren 2010 und 2011 die volle AfA ansetzen, während Sie im Jahr 2012 11/12 der AfA als Werbungskosten geltend machen können. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung!
