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Absetzungsmöglichkeiten einer privaten BahnCard 100 ohne doppelte Haushaltsführung

Gefragt am 09.06.2014
10:11 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4402 | Bewertung 3/5

 

Ich habe im August 2012 eine BahnCard 100 für 3.990,00 Euro erworben und nach Ablauf eines Jahres im August 2013 erneut eine BahnCard 100 i.H.v. 4090,00 Euro. In beiden Fällen erfolgte die Bezahlung als Einmalzahlung.

Der Hauptgrund für den Kauf der BahnCard 100 ist der regelmäßige Besuch meines nicht volljährigen Kindes, das ca. 600 km von mir entfernt bei seiner Mutter lebt. Da ich mit meinem Kind jedes zweite Wochenende verbrachte, kamen im Jahr 2013 in Summe ca. 90 Fahrten zusammen.
Hinweis: Diese Anzahl ergibt sich durch 4 Einzelfahrten pro Wochenende, da mein Sohn das jeweilige Wochenende in meiner Wohnung verbrachte.

Eine doppelte Haushaltsführung lag nicht vor.

Weiterhin nutzte ich die BahnCard 100 aus beruflichem Anlass für Fahrten zu meiner Arbeitsstätte an knapp 200 Arbeitstagen. Die Entfernung Wohnsitz - berufliche Arbeitsstätte beträgt ca. 30 Kilometer.

Der Vollständigkeit muss berücksichtigt werden, dass ich die BahnCard 100 auch für Fahrten während meiner Urlaubszeit genutzt habe. Die Anzahl dieser Fahrten schätze ich auf 15 Einzelfahrten.

In welchem Umfang kann ich den Kauf der BahnCard 100 unter den außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?
In welchem Umfang kann ich den Kauf der BahnCard 100 für Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte (Anlage N) geltend machen?
Kann ich den Kauf der BahnCard 100 sogar als eine Kombination aus Kosten für außergewöhnlichen Belastungen und Kosten für Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte (Anlage N) geltend machen?

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 09.06.2014
10:11 Uhr
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Beantwortet am 09.06.2014
14:20 Uhr

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Beantwortet am 09.06.2014 14:20 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4402 | Bewertung 3/5

Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Steuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind Kosten des Umgangsrechtes (z ...



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