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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Zweiter Wohnsitz

Gefragt am 21.10.2009 19:36 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033

Mein Sohn, 27, hat bis vor 2 Monaten zu Hause gewohnt. Er hat nach Abschluss seiner Ausbildung von seinem Chef eine Anstellung angeboten bekommen in einer Stadt ca. 130 vom Wohnort entfernt. Dort hat er sich als zweiten Wohnsitz angemeldet, als erster Wohnsitz ist immer noch meine Adresse gemeldet.
Meine Frage:
Ist es für ihn trotzdem möglich, Wochenendheimfahrten von der Steuer anzumelden, wenn der 1. Wohnsitz im Elternhaus ist und keine Miete gezahlt wird? Oder evtl, falls nicht Gesamtkosten, ist es möglich eine Pauschale anzusetzen?

Vielen Dank

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Falls eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, sind die Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit der Entfernungspauschale absetzbar - begrenzt allerdings auf eine Fahrt pro Woche. Daneben sind alle Fahrten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale absetzbar.

Falls eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird, handelt es sich bei den Heimfahrten um Fahrten zwischen (Haupt-) Wohnung und Arbeitsstätte. Diese sind in beliebiger Anzahl mit der Entfernungspauschale absetzbar. Voraussetzung hierfür ist, dass "die weiter entfernt liegende Hauptwohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird" (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG).

Das Problem liegt in beiden Fällen darin, ob am 1. Wohnsitz ein eigener Hausstand unterhalten wird. Bei einer Eingliederung in den Haushalt der Eltern liegt kein eigener Hausstand vor.

Die genannte Entfernungspauschale beträgt 0,30€ je Entfernungskilometer. Die tatsächliche Kosten sind ohnehin nicht absetzbar.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Zunächst einmal vielen Dank für Ihre prompte Antwort!

Wenn ich das richtig interpretiere, kann mein Sohn das Ansetzen der Heimfahrten eigentlich vergessen, oder?

Oder lohnt es sich, es einfach zu versuchen...

Vielen Dank


Schwarz

Rückantwort
Ohne die genauen Verhältnisse zu kennen, kann ich natürlich kein abschließendes Urteil fällen. Ich habe Ihnen die wesentlichen Aspekte des Sachverhalts an die Hand gegeben, unter deren Berücksichtigung zumindest einem Versuch nichts im Wege steht. Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann, Steuerberater

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