Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Zweiter Wohnsitz |
| Gefragt am 21.10.2009 19:36 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Mein Sohn, 27, hat bis vor 2 Monaten zu Hause gewohnt. Er hat nach Abschluss seiner Ausbildung von seinem Chef eine Anstellung angeboten bekommen in einer Stadt ca. 130 vom Wohnort entfernt. Dort hat er sich als zweiten Wohnsitz angemeldet, als erster Wohnsitz ist immer noch meine Adresse gemeldet. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Falls eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, sind die Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit der Entfernungspauschale absetzbar - begrenzt allerdings auf eine Fahrt pro Woche. Daneben sind alle Fahrten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale absetzbar. Falls eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird, handelt es sich bei den Heimfahrten um Fahrten zwischen (Haupt-) Wohnung und Arbeitsstätte. Diese sind in beliebiger Anzahl mit der Entfernungspauschale absetzbar. Voraussetzung hierfür ist, dass "die weiter entfernt liegende Hauptwohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird" (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG). Das Problem liegt in beiden Fällen darin, ob am 1. Wohnsitz ein eigener Hausstand unterhalten wird. Bei einer Eingliederung in den Haushalt der Eltern liegt kein eigener Hausstand vor. Die genannte Entfernungspauschale beträgt 0,30€ je Entfernungskilometer. Die tatsächliche Kosten sind ohnehin nicht absetzbar. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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