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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Wir haben ein Auslandsunternehmen, sind aber neu nach Deutschland gezogen

Gefragt am 18.06.2009 16:17 Uhr | Einsatz: € 10,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040
Bewertung: 0,0 (von 5 Sternen) Wir haben ein Auslandsunternehmen, sind aber neu nach Deutschland gezogen , - von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, wir haben die letzten 15 Jahren im Ausland -Suedarmika gelebt und fuehren dort ein kleines Turismus Unternehmen fuer welches wir dort Steuern bezahlen. Nun sind wir nach Deutschland gezogen und wollen 1 -2 Jahre hier bleiben damit unsere Kinder deutsch lernen. Um krankenversichert zu sein,

Hallo,
wir haben die letzten 15 Jahren im Ausland -Suedarmika gelebt und fuehren dort ein kleines Turismus Unternehmen fuer welches wir dort Steuern bezahlen.
Nun sind wir nach Deutschland gezogen und wollen 1 -2 Jahre hier bleiben damit unsere Kinder deutsch lernen.
Um krankenversichert zu sein, haben wir einen Halbtagsjob auf 500 Euro Basis angenommen.
Viele der Zahlungen kommen von europaeischen Kunden auf unser deutsches Konto die dann in Suedamerika reisen
Nun folgende Fragen an Sie !
A:Wie ist das am Ende des Jahres ?? Kann ein deutsches Finanzamt uns wegen Kundenzahlungen auf unser deutsches Konto Schwierigkeiten machen wenn wir uns in Deutschland aufenthalten ??
B: Gibt es Euro Konten, mit denen man das umgehen kann ?? eventuell im Ausland ?? Wenn ja, Wo??
C: Falls man steuerpflichtig wird, wieviele Tage pro Jahr muss man im Ausland sein um in Deutschland nicht steuerpflichtig zu sein ?? Vor einigen jahren waren es 186 Tage

Vielen Dank
A.H.

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Antwort

Beantwortet von Frank Ginster & Partner (Profil ansehen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf die von Ihnen gestellte Frage und das von Ihnen zur Verfügung gestellte Honorarvolumen möchten wir wie folgt antworten:

Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, da Sie hier eine Wohnung inne haben (§ 8 AO) oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (z. B. in einem Hotel wohnen und sich länger als sechs bzw. zwölf Monate im Inland aufhalten).

Sie unterliegen hier grundsätzlich mit Ihrem Welteinkommen der Besteuerung.

Danach ist erst einmal zu klären, ob Sie in Deutschland eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens unterhalten.

Im Falle, dass Sie von hier aus die Geschäfte des Betriebes durchführen, existiert hier in Deutschland eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens.

Bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem eine Betriebsstätte vorhanden ist (OECD-Musterabkommen). Dies bedeutet, ein Teil der Einkünfte wäre auf jeden Fall hier in Deutschland zu versteuern, wenn hier eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO vorhanden wäre.

Für den Fall, dass mit dem südamerikanischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind die Einkünfte in vollem Umfang in Deutschland zu versteuern. Eine etwaige im Ausland gezahlte Ertragsteuer ist anzurechnen.

Somit kann die Finanzbehörde im Falle einer Prüfung auf Ihre Buchhaltung, insbesondere Ihre Konten, zurückgreifen.

Die 186 Tage-Regelung, Sie meinten vermutlich 183 Tage-Regelung, findet hier keine Anwendung. Aufgrund der Aufenthaltsdauer, die Sie haben, sind Sie auf jeden Fall unbeschränkt steuerpflichtig.

Bei eventuellen Rückfragen können Sie gerne unter der Rufnummer 02232 9345-0 Kon-takt mit uns aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Ginster
Steuerberater

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