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Wechsel Steuerklasse bezgl. Elterngeld bei Mischeinkünften

Gefragt am 01.06.2014
14:38 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2529

 

Guten Tag,

Mein Mann und ich stellen uns momentan die Frage, ob ein Wechsel der Steuerklassen bezüglich einer Erhöhung des Elterngelds noch Sinn macht.

Ich werde nach der Geburt des Kindes (errechneter Termin 31.12.2014) für ein Jahr zu Hause bleiben. Meine Einkünfte für 2014 setzen sich zusammen aus:

01. Januar 2014 - 14. Februar Selbstständigkeit: brutto 3200€ (versichert über die KSK)
14. Feburar - vorraussichtich bis Mitte November 2014: brutto 2600€/netto 1400€

Momentan, also seit Februar bin ich in der Steuerklasse 5, mein Ehemann mit brutto 4000€/netto 2700 in der Steuerklasse 3.

Nun möchten wir wissen, ob ein Wechsel der Steuerklasse noch Sinn macht, auch wenn es nicht mehr 7 Monate vor dem Mutterschutz ist, da ich erst seit dem 15.02.14 in der Steuerklasse 5 eingestuft bin. Unklar ist uns auch noch, ob ich auf Grund meiner Selbstständigkeit sowieso nur die EInkünfte aus dem Vorjahr 2013 geltend machen kann oder ob es da eine andere Regelung gibt.


Ich hoffe, meine Ausführungen waren soweit verständlich und es findet sich eine Antwort auf unser Problem.

Mit freundlichen Grüßen,

die Fragestellerin

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.06.2014
14:38 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 09.06.2014 19:39 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2529

Antwort unseres Experten

Sehr verehrte Fragestellerin,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen diese Forums, möchte ich die Frage beantworten.

Wollen verheiratete Paare in den ersten zwölf bis 14 Monaten so viel wie möglich herausholen, sollten sie rechtzeitig in die richtigen Steuerklassen wechseln, schließlich orientiert sich das Elterngeld an den Nettoeinkünften vor der Geburt. Der Elternteil, der die meiste Elternzeit beansprucht, sollte also möglichst die günstigere Steuerklasse III wählen.

Seit Anfang 2013 gilt das “Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges” und das schränkt die Wechselmöglichkeiten erheblich ein. Eltern müssen jetzt im Grunde schon vor dem positiven Schwangerschaftstest aktiv werden. Denn spätestens sieben Monate vor Beginn des sechswöchigen Mutterschutzes muss der Steuerklassenwechsel beantragt sein ...



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