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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Vorsteuerabzug Pkw Freiberufler

Gefragt am 11.10.2010 12:47 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1093

Ich werde noch in 2010 einen Neuwagen (Audi Q5)bestellen,der in 2011 ausgeliefert wird und werde ihn sowohl privat als auch geschäftlich nutzen.Wie ist die aktuelle Regelung, und was muss ich beachten?

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Ich unterstelle, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen.

Da es sich um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt, haben Sie 3 Möglichkeiten wie Sie mit dem PKW verfahren.

1. Volle Zuordnung zum Unternehmensvermögen (gängige Praxis)

Die in der ordnungsgemäßen Rechnung gesondert ausgewiesene USt können Sie zu 100% in dem Voranmeldungszeitraum abziehen in dem Sie die Rechnung erhalten haben.

Für die nicht unternehmerische Nutzung (Privat) müssen Sie eine unentgeltiche Wertabgabe versteuern. Entweder nach der 1%-Methode oder Fahrtenbuch.

2. Keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Bei dieser Variante hätten Sie keinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Auf der anderen Seite müssten Sie die private Nutzung nicht der Umsatzsteuer unterwerfen.

3. Teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Hierbei wird der PKW nur teilweise dem Unternehmensvermögen zugeordnet, und zwar nur soweit er unternehmerisch genutzt wird. Aus der Anschaffung hätten Sie nur den anteiligen Vorsteuerabzug. Die private Nutzung wäre wie in Variante 2 nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Beispiel:
Unternehmerische Nutzung: 70%
Vorsteuer: 10.000 €

Abziehbare Vorsteuer: 7.000 €

Das umsatzsteuerliche Unternehmensvermögen ist nicht gleichzusetzen mit dem ertragssteuerlichen Betriebsvermögen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Nachfrage
Zu Version 3 (Teilweise Zuordnung zum Unternehmungsvermögen):
Muss ich die prozentuale Nutzung privat/geschäftlich auch durch ein Fahrtenbuch belegen?Im Voraus ist das ja schwer möglich.Oder genügt es, wenn ich z.B.bei der Umsatzsteuererklärung eine 50/50 Nutzung zugrundelege?In dem Fall würde es sich für mich sicher rechnen, da ja die 1% Regelung wegfallen würde, wenn ich es richtig verstanden habe.
Danke nochmals für eine kurze info.

Rückantwort
Damit wir uns nicht falsch verstehen. Sobald ein PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird ist er zwingend als notwendiges Betriebsvermögen in voller Höhe zu aktivieren. Ertragsteuerlich müssen Sie auch die private Nutzung versteuern, entweder nach der 1%-Methode oder laut Fahrtenbuch.

Due Zuordnung zum Unternehmensvermögen hat nur Auswirkung auf den Vorsteuerabzug und auf die Frage ob auf die private Nutzung USt berechnet wird oder nicht?

Die teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen hätte zwar zur Folge, dass auf die private Nutzung keine USt zu berechnen wäre. Allerdings müsste im Vorfeld die unternehmerische Nutzung ermittelt werden (z. B. Fahrtenbuch). Es müsste jedes Jahr geprüft werden, ob sich die unternehmerische Nutzung geändert hat, was bei einem PKW der Fall sein wird. Ändert sich die unternehmerische Nutzung innerhalb von 5 Jahren, ist die Vorsteuer auf die Anschaffung zu berichtigen. Des Weiteren ist für jedes Jahr die unternehmerische Nutzung zu ermitteln, da die Vorsteuer aus den laufenden Kosten ebenfalls nur teilweise abzugsfähig ist.

Da dieses Verfahren relativ zeitaufwändig ist, wird in der Praxis aus Vereinfachungsgründen i. d. R. die Variante 1 gewählt. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie die gesamte Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen, weswegen u. U. nur der Nettobetrag finanziert werden müsste.

Im Übrigen kommt die 1%-Methode nur zur Anwendung, wenn das Fahrzeug zu MEHR als 50% betrieblich genutzt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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