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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Verlorene Aufbewahrungspflichtige Steuerunterlagen

Gefragt am 21.10.2009 18:11 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Verlorene Aufbewahrungspflichtige Steuerunterlagen , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, mir sind beim Umzug zwei kisten Steuerunterlagen vom Geschäft die ich 10 Jahre aufbewahren muß entwendet. Ich habe eine Diebstahlanzeige gegen Unbekannten bei der Polizei erstattet. Bekomme ich Ärger vom Finanzamt? Muss das jetzt dem Finanzamt auch mitteilen? Vielen Dank.

Hallo,
mir sind beim Umzug zwei kisten Steuerunterlagen vom Geschäft die ich 10 Jahre aufbewahren muß entwendet. Ich habe eine Diebstahlanzeige gegen Unbekannten bei der Polizei erstattet. Bekomme ich Ärger vom Finanzamt? Muss das jetzt dem Finanzamt auch mitteilen?
Vielen Dank.

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Man unterscheidet dabei Fristen von sechs und zehn Jahren. Im Bereich des Steuerrechts werden die Aufbewahrungspflichten in der Abgabenordnung (AO) geregelt, im Bereich des Handelsrechts enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechende Vorschriften.

Werden die Aufbewahrungspflichten nicht eingehalten und entspricht die Buchführung damit nicht den §§ 140 bis 148 AO, so ist die Finanzbehörde berechtigt, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen. Weiterhin kann bei der Verletzung der Buchführungspflichten je nach Einzelfall aufgrund der Verwirklichung von Steuerstraftatbeständen oder anderen Straftatbeständen eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe drohen. Da Ihnen die Unterlagen jedoch nicht schuldhaft abhanden gekommen sind, habe Sie strafrechtlich keine Konsequenzen zu befürchten.

Eine Hinweispflicht an das Finanzamt besteht nicht. Im Falle einer Betriebsprüfung besteht jedoch die Gefahr, dass Sie sich Gewinnzuschätzungen aussetzen. Sie sollten so gut wie möglich versuchen, Belege zu rekonstruieren, insbesondere Zweitausfertigungen der Bankunterlagen zu bekommen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Hallo Herr Hermann,
da bin ich aber jetzt beruhigt, vielen herzlichren Dank.
Mit freudlichen Grüßen.
A.Farry

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