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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Vergleich selbstständig bleiben oder festangestellt

Gefragt am 08.12.2010 18:18 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1048
Bewertung: 3,0 (von 5 Sternen) Vergleich selbstständig bleiben oder festangestellt , 3 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, hier der Sachverhalt: Ehefrau, Mitte 40, zwei Kinder, ist seit mehreren Jahren mit Gewerbeanmeldung im Weiterbildungssektor tätig. Im Jahr werden 100 Einsätze á 500 Euro zzgl. Ust. in verschiedenen Unternehmen geleistet. Ca. 30.000 beruflich gefahrene Kilometer erl

Guten Tag,

hier der Sachverhalt:

Ehefrau, Mitte 40, zwei Kinder, ist seit mehreren Jahren mit Gewerbeanmeldung im Weiterbildungssektor tätig. Im Jahr werden 100 Einsätze á 500 Euro zzgl. Ust. in verschiedenen Unternehmen geleistet. Ca. 30.000 beruflich gefahrene Kilometer erledigt sie mit drei privaten PKW ( eigenes, Ehemann, Schwester); der jeweils privat gefahrene Anteil ist höher als 50 %.

Der Ehemann ist Arbeitnehmer und erzielt einen Bruttojahresverdienst in Höhe von 100.000 Euro. Beide sind freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und das soll auch so bleiben, obwohl die Ehefrau den Höchstbeitrag von knapp 600 Euro zahlt.

Beide Ehepartner sind zusammen veranlagt. An Werbungskosten fallen für den Ehemann maximal 1500 Euro an, da er zu Fuß zur Arbeit gehen kann. Die Ehefrau hat 28.000 Euro Betriebsausgaben ( 12.000 Euro Reisekosten, 12.000 Euro gezahlte und verrechnete Ust., 2000 Euro Büromaterial und 2000 Euro übrige Betriebsausgaben ).

Nun hat die Ehefrau folgendes Angebot erhalten:
Festanstellung für sieben Arbeitstage im Monat an täglich wechselnden Einsatzorten für ein Bruttogehalt von monatlich 3000 Euro. Die Fahrtkosten für ca. 1500 Kilometer pro Monat sollen bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden, ebenso die beruflich bedingten Büromaterialien wie z.B. Unterlagen für die Kollegen, die durch sie weitergebildet werden.Das Gewerbe wird dann abgemeldet, nebenbeufliche Tätigkeit findet dann nicht mehr statt.

Mit welcher Version steht sich die Ehefrau finanziell am besten und warum? Vom Gefühl her würde sie die Festanstellung favorisieren. Welche Steuerklassen wären bei der Festanstellung der Ehefrau für beide Ehepartner unter den gegebenen Umständen die richtigen?

Freundliche Grüße

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung auf den gemachten Angaben basiert. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Informationen kann die Beurteilung auch wesentlich ändern.

Aus einkommensteuerlicher Sicht ist es irrelevant, in welcher Form die Einkünfte erzielt werden. Wenn die zugrunde liegenden Beträge der Einnahmen und Betriebsausgaben gleich sind, ändert sich die einkommensteuerliche Belastung nicht.

Sowohl bei der jetzigen Tätigkeit Ihrer Ehefrau als auch bei der ins Auge gefassten nicht-selbständigen Arbeit bleiben die als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähigen Beträge dem Grund nach gleich. Auch der Höhe nach werden sich nur geringe Unterschiede ergeben.

Ich gehe aufgrund der Schilderung der Tätigkeit Ihrer Ehefrau davon aus, daß sie die Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit iSd § 18 EStG erfüllt und keine GewSt-Pflicht besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine detaillierte Belastungsrechnung durchzuführen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ergeben sich allerdings Auswirkungen. Als Unternehmerin kann Ihre Ehefrau die auf in den bezogenen Leistungen enthaltene Vorsteuer geltend machen. Diese Möglichkeit entfällt, wenn die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird.
An einem Beispiel bedeutet das:
Kauf von Büromaterial im Brutto-Wert von 119 €:
Als Unternehmerin: Erstattung der enthaltenen Vorsteuer von 19 €, Abzug des Nettowerts von 100 € als Betriebsausgabe, Minderung der Steuerlast um 30 € (bei einem unterstellten Steuersatz von 30%); Steuerliche Gesamtauswirkung 49 €
Als Angestellte: Abzug der 119 € als Werbungskosten, Minderung der Steuerlast um 36 €.

Auch im Bereich der Sonderausgaben dürften sich nur sehr geringe Auswirkungen ergeben, da die bisher durch Ihre Frau gezahlten Vorsorgeaufwendungen auch jetzt bereits abzugsfähig sein dürften.

Die Entscheidung, welche Form der Tätigkeit ausgeübt wird, ist aus meiner Sicht nicht von steuerlichen Parametern abhängig (mit Ausnahme der umsatzsteuerlichen Wirkungen, inwieweit diese wesentlich sind, muß durch Sie entschieden werden).

Wenn Sie sich für die Festanstellung entscheiden, ist aufgrund der Verdienstverhältnisse die Wahl der Steuerklassekombination III/V empfehlenswert, wobei diese Wahl steuerlich im Endeffekt keine Auswirkung hat, da die Steuerlast im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgestellt wird. Die Wahl der Steuerklassen verändert nur die Höhe der Lohnsteuerabzüge.

Allerdings ist in der derzeitigen Gestaltung der KFz-Nutzung steuerlicher Gestaltungsspielraum vorhanden. Wenn Ihre Frau nur ein KFz für Ihre Dienstfahrten nutzt, ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich. Hieraus können sich steuerliche Vorteile ergeben. Hierzu sollten Sie sich detaillierter beraten lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Entscheidungssituation gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

Nachfrage
Guten Tag Herr Burchardt,
danke für die Informationen. Im ersten Satz des Sachverhaltes steht "... ist seit mehreren Jahren mit Gewerbeanmeldung im Weiterbildungssektor ...",es besteht alson Gewerbesteuerpflicht.
Und nun? Wie sieht dann die Rechnung aus?
Freundliche Grüße

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

ob eine Gewerbeanmeldung nach Gewerberecht besteht, ist für die Frage nach der GewSt-Pflicht zunächst einmal irrelevant. Nur aufgrund einer bestehenden Anmeldung auf die GewSt-Pflicht zu schließen, ist nicht zulässig. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ist die selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als freiberuflich anzusehen und unterliegt damit nicht der GewSt.

Wenn im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände GewSt-Pflicht besteht, kommt zunächst einmal die weitere Belastung durch die GewSt hinzu. Allerdings müssen Sie dabei beachten, daß die gezahlte Gewerbesteuer zwar nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, aber nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnen ist.

Anrechenbar ist das 3,8-fache des Gewerbesteuermeßbetrages, höchstens jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Liegt der Gewerbesteuerhebesatz Ihrer Gemeinde unter 380%, so ergibt sich keine Auswirkung der Gewerbesteuer auf die steuerliche Gesamtbelastung. In diesem Fall ändert sich der Belastungsvergleich nicht. Erst wenn Ihre Gemeinde einen Hebesatz von über 380% erhebt, wird die nicht-selbständige Tätigkeit vorteilhafter. In diesem Fall entfällt die zusätzliche Belastung aus der Gewerbesteuer, die nicht durch die Anrechnung kompensiert wird, vollkommen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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