Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Unregelmäßige Nebentätigkeit |
| Gefragt am 15.05.2011 12:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte: Soweit Sie eine Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am „allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ ausführen, handelt es sich bei den Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie sind jetzt Einzelunternehmer(in). Die Aufnahme dieser Tätigkeit müssen Sie dem Finanzamt melden. Sie erhalten dann einen Fragebogen über die Art und den Umfang der Tätigkeit, den Sie ausfüllen müssen. Danach erhalten Sie ggf. eine neue Steuernummer, die auf allen Rechnungen, die Sie stellen enthalten sein muss. Zur Rechnungsstellung sind Sie gesetzlich verpflichtet. Bis Sie (falls überhaupt) eine neue Steuernummer erhalten, nutzen Sie einfach Ihrer bisherige. Eine Rechnung muss also in jedem Fall eine Steuernummer enthalten, außerdem u.A. eine einmalige fortlaufende Rechnungsnummer, Anschrift von Ihnen und dem Kunden, Leistungsdatum oder –zeitraum und detaillierte Leistungsbeschreibung. Auf Basis des Fragebogens wird das Finanzamt abhängig vom prognostizierten Gewinn Ihrer Selbständigkeit entscheiden, ob ggf. eine Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt wird. Sollte dies der Fall sein, werden quartalsweise Vorauszahlungen fällig, die am Jahresende verrechnet werden. Wenn keine Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt wird, müssen Sie zum Jahresende mit einer zusätzlichen Steuerlast rechnen (sprich weniger Rückerstattung oder Nachzahlung). Alle Kosten, die mit Ihrer Selbständigkeit zusammenhängen, können Sie als Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung von den Betriebseinnahmen abziehen. Das inkludiert Fahrtkosten, Spesen und alle sonstigen Aufwendungen, die Sie haben. Nur der verbleibende Gewinn wird versteuert. Bei Ihrer Steuererklärung müssen Sie deshalb neben Anlage N für Ihre Angestelltentätigkeit nun auch Anlage G (Gewerbe) und eine Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung „EÜR“ (Einnahmen – Ausgaben = Gewinn) beifügen. Diese können Sie je nach Umfang Ihres Gewinns formlos erstellen oder die Anlage EÜR des Finanzamts verwenden. Soweit Sie im vorangegangenen Jahr Umsätze von nicht mehr als 17.500 EUR hatten und im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht überschreiten werden, sind Sie für Zwecke der Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“) ein sogenannter Kleinunternehmer und sind von der Umsatzsteuer befreit. Da Ihr Kunde vermutlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können Sie überlegen, ob Sie zur „Regelbesteuerung optieren“. D.h. Sie weisen auf der Rechnung zusätzlich 19% Umsatzsteuer aus und führen diese an das Finanzamt ab. Auf der anderen Seite können Sie für alle Kosten die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Bei der Regelbesteuerung sind Sie im Jahr der Gründung und im Folgejahr verpflichtet monatlich eine elektronische Umsatzsteuervoranmeldung um 10. des Folgemonats abzugeben. Gewerbesteuerpflichtig sind Sie erst ab einem gewerbesteuerpflichtigen Gewinn von über 24.500 EUR, dies trifft für Sie vermutlich nicht zu. Übrigens müssen Sie diese nebenberufliche Tätigkeit (d.h. unter 18h pro Woche und durchschnittlich unter 365 EUR pro Monat) auch bei der Sozialversicherung und dem Gewerbeamt melden. Soweit die 365 EUR nicht überschritten werden, ändert sich allerdings bei den Sozialversicherungsbeiträgen nichts. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen, Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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