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Unentgeltliche Tätigkeit in GmbH bei Pensionsbezug

Gefragt am 17.07.2015
12:57 Uhr | Einsatz: € 150,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2155

 

Ich bin alleiniger Gesellschafter einer IT-GmbH, die seit Mitte 2013 keine Umsätze mehr tätigt. Seit Mai 2014 ist meine Gattin zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Aufgrund einer Pensionszusage (Gesellschafter Geschäftsführer) beziehe ich seit Juli 2014 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich ca. 1.022,- Euro. Als Rentner bin ich in der gesetzlichen Krankenkasse (TKK) pflichtversichert.

Nun möchte ich doch wieder in begrenztem Umfang (30% - 50%) aktiv werden. Es handelt sich um IT-Beratung und Programmierung für Kunden der Gesellschaft.

Ich möchte allerdings kein Gehalt beziehen, weil:
a) dieses auf die Pension angerechnet werden müsste um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden
b) ich damit – aus Sicht der Krankenkasse - wieder selbständige Einkünfte hätte, die dazu führen, daß ich mich freiwillig versichern müsste. Dieses führt dazu daß die Beiträge extrem steigen, weil auch andere Einkunfsarten in die Beitragsberechnung einfliessen würden.

Auch eine freiberufliche Tätigkeit für die Gesellschaft führt bei den Krankenkassenbeiträgen zum gleichen Problem.

Meine Fragen lauten:
a) Kann ich als Gesellschafter unentgeltlich für die Gesellschaft tätig werden (stattdessen würden jährliche Ausschüttungen erfolgen)?
b) Muss dazu ein Arbeitsvertrag geschlossen werden oder eine andere schriftliche Regelung?

Zitat aus meiner Versorgungszusage:
„Sie erhalten ein lebenslanges Ruhegeld in Höhe von monatlich 2.000,- DM wenn Sie nach vollendetem 65. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden.“

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 17.07.2015
12:57 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 17.07.2015 17:13 Uhr | Einsatz: € 150,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2155

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Die steuerliche Beurteilung der Folgen aus einer Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-(Geschäftsführer)s nach Erreichen der in einer Ruhegeldvereinbarung festgelegten Altersgrenze hängt maßgeblich von den in der Zusage geregelten Anspruchsvoraussetzungen für den Pensionsbezug ab. Im Regelfall sollte der Anstellungsvertrag beendet werden und ein Beratervertrag im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit abgeschlossen werden ...



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