Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Übertragung einer Eigentumswohnung auf Sohn |
| Gefragt am 19.11.2009 15:37 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich gemäß Ihrer Schilderung des Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten: 1. Schenkungsteuer Die Übertragung des 75%-Anteils an der Wohnung stellt einen schenkungsteuerlichen Tatbestand dar, der jedoch wegen des Freibetrags von 400.000 € (bei Schenkungen von Eltern an die Kinder) keine Schenkungsteuer auslösen wird. Die Einräumung des Nießbrauchs unterliegt ebenfalls der Schenkungsteuer. Wegen dem niedrigen Freibetrag von nur 20.000 € (Schenkung Kinder an ELtern) könnte Schenkungsteuer entstehen. Dies müsste dann geprüft werden. Die nießbrauchsberechtigte Person könnte dann wählen, ob sie mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs besteuert werden möchte, oder ob die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert erhoben werden soll. Wählt sie Letzteres, so hätte sie einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt zu stellen. 2. Einkommensteuer Ich habe den Sachverhalt dahingehend verstanden, dass Ihre Mutter den Nießbrauch an den gesamten Einnahmen erhalten soll. Sollte dies nicht der Fall sein, ändert sich die nachfolgende Ausführung. Ihre Mutter erzielt gemäß § 21 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dabei werden von den Einnahmen die Werbungskosten abgezogen. Zu den Werbungskosten zählt auch die Abschreibung. Die Renovierungskosten stellen nachträgliche Herstellungskosten dar, da sie dazu dienen die Wohnung in einen betriebsbereiten Zustand (Vermietung) zu versetzen, und wären deswegen nur über die Abschreibung zu berücksichtigen. Allerdings kann die Abschreibung nur vom Eigentümer und nicht vom Nießbrauchsberechtigten geltend gemacht werden. Da Sie als Eigentümer aber keine Einnahmen erzielen, wird die Abschreibung deshalb weder bei Ihnen noch bei Ihrer Mutter berücksichtigt. Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hiermit beantworten konnte. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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