Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Übernahme Leasing-PKW |
| Gefragt am 02.12.2009 18:09 Uhr | Einsatz: € 90,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1064 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Als Freiberufler sind Sie nicht buchführungspflichtig und können den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben berechnen. Dies ist wichtig für die Ermittlung der privaten PKW-Nutzung. Im Gegensatz zur bilanziellen Gewinnermittlung kann das Fahrzeug nur dann im Betriebsvermögen geführt werden, wenn die betriebliche Nutzung über 50% beträgt. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgabe ist nicht direkt möglich, wenn die Nutzung unter 50% beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dieses ist bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht zulässig. Wird das Fahrzeug weniger als 50% betrieblich genutzt, ist es automatisch ein Privatfahrzeug. In diesem Fall können Sie pro gefahrenen Kilometer 0,30 € als Betriebsausgaben geltend machen. Der gewinnerhöhende Ansatz der privaten PKW-Nutzung entfällt. Nun zu Ihren Fragen: zu 1) Anders als bisher (Leasing), werden die Kosten aus der Anschaffung über die Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd berücksichtig. Dabei wird der Kaufpreis über die Restnutzungsdauer verteilt abgeschrieben (lineare Abschreibung). Diese beträgt bei einer Regelnutzungsdauer eines PKW von 6 Jahren ab der Übernahme (Kauf) noch drei Jahre. In diesem Jahr ist noch ein Monat (Dezember) berücksichtigungsfähig. Im Jahr 2009 und 2010 besteht darüber hinaus noch das Wahlrecht degressiv abzuschreiben. Im ersten Jahr werden dann 25% vom vollen Kaufpreis abgeschrieben und im nächsten Jahr 25% vom Restwert (Kaufpreis abzüglich Abschreibung 2009). Beispiel: (Kaufpreis geschätzt 12.000€) lineare Abschreibung: 2009: 12000€ / 36 Monate = 333,33€ 2010: 12000€ / 36 Monate x 12 Monate = 4.000€ degressive Abschreibung: 2009: 12000€ x 25% = 3000€ 2010: 9000€ x 25% = 2250€ Letztlich wird immer der gesamte Kaufpreis über die Nutzungsdauer (3 Jahre) abgeschrieben. Die Verteilung auf bestimmte Jahre ist jedoch unterscheidlich. Die übrigen Fahrzeugkosten werden wie gehabt abgeschrieben. Die einzige Änderung zur bisherigen Handhabung ist, dass die Leasingkosten durch die Abschreibung ersetzt werden. Der Gewinnermittlung ist eine Anlagenverzeichnis (Berechnung der Abschreibung) beizufügen. 2) Wenn der PKW weniger als 50% betreiblich genutzt wird ist er automatisch ein Privatfahrzeug. Dann ist beim Kauf buchhalterich nichts zu unternehemen, da der Kauf kein Geschäftsvorfall ist. Das geleaste Fahrzeug gehört nicht zum Betriebsvermögen, da er dem Leasingeber zuzurechnen ist. Daher ergibt sich auch keine Übergabe in das Privatvermögen. Die finanzielle Auswirkung besteht darin, dass die Aufwendungen, wie oben beschrieben, mit 0,30€ je Kilometer absetzbar werden und die Versteuerung der Privatnutzung unterbleibt. Falls die tatsächlichen Kosten höher sind, ist auch ein höherer Kilometersatz absetzbar. Welche Variante für Sie günstiger ist, hängt von den tatsächlichen Kosten und den betrieblich gefahrenen Kilometern ab. Dies kann nur durch ein detailierte Vergleichsrechnung ermittelt werden. Wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen geführt wird, ist auch ein etwaiger Veräußerungserlös zu versteuern. Dieser mindert letztlich das Abschreibevolumen. Meine Antwort beruht auf der Annahme, dass Ihre gutachterliche Tätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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