Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Strafzettel/Bußgeld steuerlich absetzbar?! |
| Gefragt am 14.01.2011 15:30 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1100 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Das Unternehmen B kann die Bußgelder aufgrund § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG bzw. § 10 Abs. 3 KStG nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Dies ist unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst Adressat des Bußgeldes ist. Darüber hinaus stellen sich Fragen einer verdeckten Gewinnausschüttung, sofern eine Kapitalgesellschaft vorliegt. Wenn B an A die Rechnung weiterbelastet, so ändert sich dadurch nicht der Charakter des Bußgeldes. Schließlich wird hier keine Leistung erbringt, sondern B hat eine Zahlung für A geleistet, die anschließend nur weiterbelastet wird. Damit gilt unverändert das Abzugsverbot für Bußgelder. In welchem Land Unternehmen B seinen Sitz hat, ist irrelevant, da das Abzugsverbot auf die Behörde abstellt, die das Bußgeld ausstellt. Alle Bußgelder, die durch Behörden innerhalb der EU ausgestellt werden, sind in Deutschland nicht abzugsfähig. Damit ist für Unternehmen A keine Abzugsfähigkeit gegeben. Für das Unternehmen B ist anhand des lokalen Steuerrechts zu prüfen, ob eine Abzugsfähigkeit besteht oder nicht. Inwieweit hier steuerstrafrechtliche Tatbestände erfüllt sein könnten, kann im Rahmen Ihres Einsatzes nicht geprüft werden. Ich empfehle Ihnen, das angedachte Modell nicht umzusetzen, da Sie damit keine steuerlichen Vorteile erreichen können. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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