Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Steuerschätzung in Folge |
| Gefragt am 16.09.2009 14:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Grundsätzlich sind Sie verpflichtet beim Finanzamt Steuererklärungen abzugeben.Die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist in § 149 der Abgabenordnung(AO) geregelt mit Verweis auf die jeweiligen Einzelsteuergesetze(z. B. § 25 Abs. 3 EStG i. V. mit § 56 EStDV). Steuererklärungen sind für die Pflichtveranlagungen spätestens 5 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Diese gesetzliche Frist kann von den Finanzbehörden jedoch verlängert werden (§ 109 Abs. 1 AO). Wenn Sie entgegen Ihrer Verpflichtung die Erklärungen nicht abgegeben haben, kann die Abgabe durch ein Zwangsgeld erzwungen werden (§ 328 AO). Nach § 162 AO kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was es in Ihrem Falle getan hat. Normalerweise ergeht eine Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ( ist auf dem Bescheid vermerkt ) , sodass der Bescheid geänder werden kann. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen wird durch die Schätzung nicht berührt(§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO), d.h. Sie müssen die Steuererklärungen auf jeden Fall nach-bzw.einreichen. Das Finanzamt kann nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Sie sollten gegen die Bescheide auf jeden Fall Einspruch einlegen und die Steuererklärungen nachreichen. Wie gesagt, eine Schätzung entbindet nicht von der Abgabe der Steuererklärungen. Grundsätzlich können Sie die Gewinnermittlungsart wechseln, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, was ich an Hand Ihrer Angaben nicht überprüfen kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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