Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Steuern bei Minijob (nicht sozialversicherungspflichtig) |
| Gefragt am 24.10.2011 12:47 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Bei dem Nebenjob handelt es sich um eine Zweitbeschäftigung. Da Sie das Ausbildungsarbeitsverhältnis vermutlich bereits auf Lohnsteuerkarte ausüben, müssen Sie dem Arbeitgeber des Nebenjobs ein Steuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI einreichen. Dies führt zu einem hohen Lohnsteuerabzug, da alle steuerlichen Vergünstigungen bereist in Ihrem ersten Arbeitsverhältnis über Steuerkasse I eingerechnet werden. Es ergibt sich folgende Berechnung: Lohn brutto 890,40€ Sozialversicherung - 185,87€ Lohnsteuer - 108,79€ Netto 595,74€ Der Lohnsteuerabzug ist eine Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuerschuld und wird über ein pauschaliertes Verfahren erhoben. Daher ist es häufig so, dass der Arbeitslohn, der über Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird, zu hoch besteuert wird. Die Lohnsteuerbelastung ist korrigierbar, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dann wird zuviel erhobene Lohnsteuer zurückerstattet. Wenn der Lohn aus dem Ausbildungsarbeitsverhältnis niedriger liegt als 890,40€ ist zu überlegen, diesen Lohn auf Steuerklasse VI abzurechnen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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