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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Steuerliche Absetzbarkeit des Wohnsitzes bei Entsendung nach Russland?

Gefragt am 27.08.2010 11:09 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Beratungsbedarf zu der folgenden Frage:

Meine Frau wird von ihrem öffentlichen Arbeitgeber vom 1. Oktober 2010 an für drei Jahre nach Moskau entsendet. Für uns (meine Frau, mich und unsere dreijährige Tochter) bedeutet dies, dass wir für diese Zeit nach Moskau ziehen werden. Da es sich wie gesagt um eine Auslandsentsendung handelt und meine Frau in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sowie im Sozialversicherungssystem verbleibt, müssen wir unseren deutschen Wohnsitz (Mietwohnung in Düsseldorf) für diese Zeit behalten.

Der öffentliche Arbeitgeber meiner Frau gewährt zwar in Deutschland steuerfreie Zuschüsse, u.a. auch eine Mietzuwendung, die für drei Personen ca. 1.500 Euro beträgt - dies entspricht ca. der Miete für eine 2-Zimmer Wohnung in Moskau, bei einer 3-Zimmerwohnung muss man noch ca. 700 Euro selbst bezahlen.

Nun zu meiner Frage: da unsere Wohnung in Düsseldorf, die dann ja für diese Zeit quasi ungenutzt wäre, uns auch rund 700 Euro Miete monatlich kostet, kommen also erhebliche Mietkosten auf uns zu. Gibt es hier Möglichkeiten, eine oder sogar beide Wohnungen steuerlich abzusetzen - und wenn ja, welche Schritte müsste man hier einleiten? D.h. wenn wir z.B. in Moskau eine 3-Zimmer Wohnung anmieten, die etwa 2.200 Euro kostet - wäre unser Anteil (also 2.200 Euro Miete minus Mietzuwendung von 1.500 Euro - also 700 Euro) irgendwie absetzbar?

Für Ihre Antwort in dieser Sache darf ich mich im Voraus bei Ihnen bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf der Basis der Sachverhaltsschilderung erfolgt.

Die steuerliche Geltungmachung der Aufwendungen für einen der beiden Wohnsitze richtet sich nach den Regelungen über die doppelte Haushaltsführung. Danach muß eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten werden sowie eine Wohnung am Lebensmittelpunkt. In Ihrem Fall liegt aber der Lebensmittelpunkt nach dem Umzug nicht mehr in Düsseldorf, sondern in Moskau, so daß die Anerkennung eines doppelten Hausstandes nicht möglich ist. Eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Wohnung in Düsseldorf ist daher im diesem Rahmen nicht möglich.

Etwas anders könnte sich nur dann ergeben, wenn Sie aus beruflichen oder rechtlichen Gründen verpflichtet sind, die Wohnung in Düsseldorf aufrechterhalten zu müssen. Zumindest aus steuerlicher Sicht ist dies aber nicht der Fall. Nach § 1 Abs. 2 EStG sind deutsche Staatsangehörige, die im Ausland arbeiten und ihr Gehalt durch inländische öffentliche Kassen erhalten, bereits per Gesetz in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Unterhaltung einer Wohnung in Deutschland ist bereits damit nicht notwendig.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann ich die Verpflichtung ebenso nicht beurteilen wie mögliche berufliche Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung einer Wohnung.

Möglich wäre ein Abzug allerdings, wenn Sie die Wohnung in Düsseldorf zeitlich beschränkt weitervermieten. In diesem Fall würden Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, wobei die von Ihnen gezahlte Miete in diesem Fall Werbungskosten darstellen würde.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.

Oliver Burchardt
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Burchardt,

vielen Dank für Ihre schnelle und kompetenten Antwort. Da es für uns interessant wäre, den deutschen Wohnsitz steuerlich geltend machen bzw. die deutschen Mietkosten reduzieren zu können, möchte ich zu Ihren Ausführungen eine Nachfrage stellen:

Sie schreiben, dass sich die Wohnung in Düsseldorf nicht steuerlich absetzen lässt, es sei denn, dass die Wohnung aus beruflichen oder rechtlichen Gründen aufrechterhalten werden muss. Im Arbeitsvertrag meiner Frau steht deutlich, dass man zusichern muss, über einen festen Wohnsitz in Deutschland zu verfügen. Des Weiteren gibt es ein Dokument mit Hinweisen, u.a. auch zum Wohnsitz, aus dem hervorgeht, dass ein Wohnsitz in Deutschland zwingend erforderlich ist, da der Tarifvertrag von einer Entsendung aus Deutschland ausgeht. Ferner steht da, dass sichergestellt sein muss, dass die Vergütung in Deutschland erfolgen kann und man in das deutsche Sozialsystem integriert ist.

Sind das aus Ihrer Sicht nicht Punkte, die für eine Aufrechterhaltung der deutschen Wohnung aus beruflichen Gründen sprechen? Ferner sagt dr Arbeitgeber meiner Frau, dass ein deutscher Wohnsitz für die ganze Dauer von drei Jahren - also für die Dauer des Arbeitsvertrages - beibehalten werden muss.

Für Ihre kurze Einschätzung darf ich mich im Voraus bedanken und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe in meiner Recherche keine Urteile zu dieser konkreten Fallgestaltung gefunden, so daß hier auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden muß.

Werbungskosten liegen dann vor, wenn Aufwendungen zur Förderung des Berufs und zur Sicherung der Einkünfte getätigt werden. Das hat der BFH auch in einem verwandten Fall bei Wohnungen so entschieden (BFH v. 6.3.2008, VI R 3/05 NV). In diesem Urteil hat der BFH allerdings auch darauf hingewiesen, daß Wohnungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Diese ist bei Ihnen aufgrund des kompletten Umzugs nach Moskau aber zu verneinen.

Da allerdings der Entsendungsvertrag ausdrücklich darauf abstellt, daß ein Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten werden muß, ist hier durchaus möglich zu argumentieren, daß ohne diese Zusicherung (die ja ohne das Vorhalten einer Wohnung nicht wahrheitsgemäß möglich ist) das Arbeitsverhältnis nicht aufrechterhalten werden könnte. Damit könnte eine Verbindung zwischen den Aufwendungen für die Wohnung und dem Arbeitsverhältnis in einer Form hergestellt werden, die eine Abziehbarkeit erlaubt.

Ich muß Sie allerdings darauf hinweisen, daß hierzu keine Rechtsprechung ergangen ist und damit letztendlich das Risiko verbleibt, daß das Finanzamt dieser Auffassung nicht folgt. In diesem Fall müßten Sie diese Auffassung über Einspruchs- und ggf. Gerichtsverfahren geltend zu machen versuchen. Das Risiko, mit der Auffassung letztendlich zu scheitern, kann nicht von der Hand gewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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