Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
|---|
Frage: Steuerbefreiung |
| Gefragt am 08.01.2010 20:36 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Sehr geehrte Damen und Herren, Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Entscheidend für die Beurteilung, ob Sie in Deutschland unbeschränkt oder nur beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ist ihr Wohnsitz: - Haben Sie einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten, sind Sie hier immer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit Ihren gesamten in- und ausländischen Einkünften. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren Wohnsitz während der Abordnung nicht aufgegeben haben. - Geben Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland auf, sind Sie hier nur noch beschränkt einkommensteuerpflichtig mit bestimmten in Deutschland erzielten Einkünften. Was ausländische Einkünfte sind, ist in § 34d EStG abschließend aufgezählt. Keine ausländischen, sondern inländische Einkünfte sind insbesondere Einkünfte, die von deutschen öffentlichen Kassen für eine aktive Tätigkeit im Ausland gewährt werden. Die Frage des Wohnsitzes spielt in Ihrem Fall folglich keine bedeutende Rolle bezüglich der im Inland geleisteten Steuern, da Ihre Einkünfte ohnenhin als inländisches Einkommen in Deutschland steuerpflichtig sind. Da mit Afghanistan kein Doppelbestuerungsabkomen besteht ist zu beachten, dass der Auslandstätigkeitserlass für die Tätigkeit der Bundeswehrsoldaten nicht gilt und grundsätzlich auch Afghanistan Steuern erheben könnte, was wohl nur eine hypothetische Annahme ist. Für diesen Fall könnten Sie die dortige Einkommensteuer auf Ihre deutsche Einkommensteuerschuld anrechnen lassen (§ 34c Abs. 1 EStG) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte wie Werbungskosten abziehen (§ 34c Abs. 2 EStG). Letzlich hat Deutschland jedoch immer das Besteuerungsrecht. In Ihrer Fragestellung betonen Sie die mehr als hälftige Abwesenheit. Nach der 183-Tage-Regelung entscheidet sich, ob bei einer vorübergehenden Auslandstätigkeit der Wohnsitzstaat oder der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Ihren Arbeitslohn hat. Die Regelung kommt zur Anwendung, wenn Ihr Arbeitgeber, der Ihren Arbeitslohn zahlt, seinen Sitz nicht im Tätigkeitsstaat hat und der Arbeitgeber Ihren Arbeitslohn nicht an die ausländische Betriebsstätte weiterbelastet, die er ggf. im Tätigkeitsstaat unterhält. Abgesehen davon, dass Ihr Arbeitgeber als öffentlich-rechtliche Institution besonderen Regelungen unterliegt, wäre die 183-Tage-Regelung nur anwendbar, wenn mit Afghanistan ein Doppelbesteuerungsabkommen bestünde. Somit besteht aus der Sicht des Besteuerungsrechts des deutschen Fiskus bezüglich Ihres Auslandsaufenthalts keine Besonderheit. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters? |
|
5,0 |
| 3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater? |
|
5,0 |
