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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Schenkung eines Produktes als Zugabe

Gefragt am 01.05.2011 16:51 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031
Bewertung: 3,0 (von 5 Sternen) Schenkung eines Produktes als Zugabe , 3 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, als Buchhalterin betreue ich einen Einzelhändler, der in seinem Geschäft medizinische Therapieliegen (Wert ca. 2.200,00€ netto) an ganz normale Laufkundschaft verkauft. Der Händler bezieht diese Liegen (kauft sie ein) bei seinem Großhändl

Sehr geehrte Damen und Herren, als Buchhalterin betreue ich einen Einzelhändler, der in seinem Geschäft medizinische Therapieliegen (Wert ca. 2.200,00€ netto) an ganz normale Laufkundschaft verkauft. Der Händler bezieht diese Liegen (kauft sie ein) bei seinem Großhändler. Zwischen dem Händler und dem Großhändler gibt es vertragliche Regelungen, zu welchem Preis verkauft werden soll, Zahlungsmodalitäten und so weiter. In unregelmäßigen Abständen werden sogenannte Werbeaktionen durchgeführt, jetzt im Frühjahr 2011 z.B. "Frühjahrsaktion". Dafür muß (muß!) der Händler zusätzlich ein weiteres Produkt bei seinem Großhändler einkaufen, z.B. eine Wärmematte (ungefähr wie ein großes Heizkissen) zum Wert netto ca. 80,00€. Der Händler bekommt die Vorgabe, dieses Produkt zum Kauf einer Liege dazuzugeben, kostenlos, als Geschenk. Kauft also ein Kunde während der "Frühjahrsaktion" eine solche Liege, bekommt er automatisch eine Wärmematte dazu. Auf den Kosten der netto 80,00€ bleibt der Händler "sitzen". Da wir im Dezember 2010 eine Betriebsprüfung vom Finanzamt hatten, gab es sehr große Probleme damit. Das Finanzamt hat diese Art Schenkung nicht anerkannt mit der Begründung, zum einen kann der Händler nicht verpflichtet werden, das zusätzliche Produkt abkaufen zu müssen und nicht verpflichtet werden es zu verschenken. Da das für den Händler reinen Verlust bedeutet, ist dieses Verhalten nicht unternehmerisch. Da der Händler nun auch nicht nachweisen konnte, an wen er verschenkt hatte, wurden alle Wärmematten als private Entnahme gesehen und nachversteuert. Da diese "Aktionen" aber so weiter gehandhabt werden, habe ich vorgeschlagen, alle zusätzlichen "Wärmematten" mit einer Artikelnummer zu versehen (intern, vom Händler), denn vom Großhändler wird nur ein Paket mit einer bestimmten Anzahl von Wärmematten geliefert, ohne Artikelnummer oder Code, diese auf den Eingangsrechnungen zu notieren und einen Beleg für den Kunden auszustellen, auf dem die gleiche Artikelnummer wieder erscheint. Der Kunde quittiert dafür. Man kann so zumindest nachvollziehen, welche Wärmematte welchen Kunden erreicht hat. Eine "private Entnahme" wäre damit ausgeschlossen. Ich möchte gerne von Ihnen wissen, wie Sie den Sachverhalt sehen, kann das Finanzamt einfach eine private Entnahme unterstellen? , ob mein Gedankengang richtig ist und wie muß richtig und korrekt gebucht werden. (Bitte mit Angabe der Kontonummer) Danke für Ihre Mühe MfG

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.

Auf Grund Ihrer Schilderung vermag ich nicht zu erkennen, dass eine Privatentnahme vorliegt.

Es gibt vertragliche Vereinbarungen zwischen Händler und Großhändler. Hier könnte die kostenlose „Zugabe“ der Wärmematten geregelt sein, d.h. durch Vorlage der Vertragsunterlagen könnte die Auffassung des Prüfers widerlegt werden.

Selbstverständlich kann der Händler vom Großhändler verpflichtet werden, derartige Aktionen durchzuführen. Wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit. Wenn tatsächlich nichts Schriftliches vereinbart war, dann könnte der Großhändler den Sachverhalt schriftlich bestätigen.

Für die Zukunft empfiehlt es sich, den Sachverhalt zwischen Händler und Großhändler schriftlich zu fixieren.

Ihre vorgeschlagene Vorgehensweise für die Zukunft ist richtig und daher empfehlenswert. Sie verbuchen den Einkauf von Liegen und Wärmematten ganz normal als Wareneinkauf und den Verkauf über Erlöse.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betrriebswirt

Nachfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Nachfrage:
Die Wärmematten werden aber nicht verkauft, sondern verschenkt an den Kunden, praktisch als Zugabe zum Kauf einer solchen Liege. M.E. ist dann die Wärmematte ein Geschenk. Sehen Sie das auch als Geschenk? Wie sollte richtig gebucht werden? (Bitte mit Angabe der Konten)
Danke

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

Geschenke an Personen die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, sind bis zu einem betrag von 35€ als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie besonders aufgezeichnet werden. Geschenke stellen eine Schenkung dar. Eine Schenkung ist immer unentgeltlich.

Keine Geschenke sind Zuwendungen, die entgeltlich im Hinblick auf eine Gegenleistung des Empfängers gemacht werden. Damit ist die Unentgeltichkeit und somit eine Schenkung ausgeschlossen,wenn die Zuwendung in unmittelbarem Zusammenhang mit abzuschließenden oder abgeschlossenen Geschäften steht.

In Ihrem Falle steht die "Zugabe" in Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegen. Somit liegt keine Unentgeltlichkeit und damit keine Schenkung vor.

Sie müssen daher so buchen, wie ich es Ihnen mit meiner Antwort vorgegeben habe.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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