Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Schätzungsbescheide |
| Gefragt am 21.10.2009 14:31 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Frau Schaale,
da Sie angeben, ein Lernproblem in der AO zu haben, beantworte ich die Frage unter der Annahme, daß kein realer steuerlicher Sachverhalt zugrundeliegt. Bei einem realen Sachverhalt wäre der Einsatz von 15 Euro nicht angemessen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt: § 162 AO ist keine Änderungsnorm, sondern lediglich eine Ermächtigungsnorm, die die Finanzverwaltung befugt, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen. Daher nehme ich an, daß Sie meinen, daß die Vorläufigkeit nach § 165 AO betroffen ist. Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen sind allerdings nicht vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst, so daß mit Ablauf von 4 Wochen die Bestandskraft eingetreten ist. Eine Änderung der Bescheide erfordert eine Änderungsnorm. Insoweit ist § 172 AO in erster Linie eine Norm, die die Änderung bei Vorliegen gewisser Tatbestandsmerkmale oder durch Verweis auf andere Änderungsnormen (§§ 173 ff. AO) ermöglicht. Genau das meint die Ausführung: Liegen im Steuerbescheid Fehler vor, so soll in eng begrenzten Ausnahmefällen die Bestandskraft durchbrochen werden können. Eine Änderung erfordert dann aber eine detaillierte Schilderung im Sachverhalt, die Ihnen die Prüfung anderer Änderungsnormen gestattet. Ist nichts weiter geschildert, ist eine Änderung nicht möglich. § 125 Abs. 5 AO ist auch keine eigenständige Norm, sondern ist in enger Verbindung mit dem restlichen Paragraphen zu sehen. Nur wenn eine der in den Absätzen 1 und 2 genannte Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, kann Nichtigkeit gegeben sein. Abs. 5 regelt in diesem Zusammenhang nur, daß das Finanzamt die Nichtigkeit feststellen kann (und daß ggf. ein Anspruch auf eine solche Feststellung besteht). Ob eine Strafschätzung überhaupt vorliegt und ob die Rechtsfolge dann Nichtigkeit ist, muß im Sachverhalt explizit geschildert werden. In einer Klausur eine Strafschätzung mit Nichtigkeitsfolge zu unterstellen, kann ich nicht empfehlen. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch eine erfolgreiche Vorbereitung. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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