Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Reihengeschäft mit dem Drittland |
| Gefragt am 19.05.2010 17:07 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1057 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Sie erbringen mit Ihrer Vermittlung eine sosntige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a UStG. Ab dem Jahr 2010 gilt hier folgende Regelung: Ab 2010 wird eine Vermittlungsleistung, deren Auftraggeber ebenfalls ein Unternehmer ist, dort erbracht bzw. ausgeführt, wo dieser Auftraggeber sein Unternehmen betreibt (§ 3a II UStG 2010). Ihr Auftraggeber ist ein Unternehmer in der Ukraine, der dort sein Unternehmen betreibt. Ihre Vermittlungsleistung gilt dann als in der Ukraine erbracht und ist daher in Deutschland nicht steuerbar. Sie dürfen daher in Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie bringen in Ihrer Rechnung folgenden Vermerk an: Nicht in Deutschland steuerbare Vermittlungsleistung, da sich der Ort der Leistung in xxxxxx in der Ukraine befindet. Einkommensteuerlich liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die nach den normalen Vorschriften in Deutschland versteuert werden müssen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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