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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Reihengeschäft mit dem Drittland

Gefragt am 19.05.2010 17:07 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1057

Hallo sehr geehrte Damen und Herren,

habe folgende Frage bezüglich des Reihengeschäfts mit dem Drittland.

Die Ware wird von Taiwan nach der Ukraine geliefert. Das Unternehmen in Taiwan ist der Hersteller bzw. der Verkäufer. Das Unternehmen in der Ukraine ist der Käufer. Ich vermittle zwischen dem Verkäufer-Taiwan und dem Käufer-Ukraine. Bis jetzt wurde meine Vermittlungsprovision vom Verkäufer bezahlt, da die Waren als Transitlieferung von Taiwan durch Deutschland geliefert waren. Um die Transportkosten zu minimieren ist eine direkte Lieferung von Taiwan in die Ukraine vereinbart wurde.

Meine Vermittlungsprovision sollte jetzt vom Käufer – Ukraine entrichtet werden.

Die Frage ist: Ob es rechtlich einwandfrei ist, dass der Käufer aus dem Drittland - Ukraine meine Vermittlungsprovision entrichtet und nach Deutschland überweist, nach der Ausstellung meiner Rechnung.

Wichtig für mich ist, auf welche Gesetzte bzw. § ich mich beziehen soll? Was sollte in der Rechnung beachtet werden, wie soll der Rechnungszweck richtig formuliert werden, bzw. Provisionsanspruch nach …? für die Warenlieferung Rg. Nr. oder so ähnlich…? Welche Steuern und Abgaben fallen in diesem Fall an?

Ich bedanke mich für die Antwort im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie erbringen mit Ihrer Vermittlung eine sosntige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a UStG.

Ab dem Jahr 2010 gilt hier folgende Regelung:

Ab 2010 wird eine Vermittlungsleistung, deren Auftraggeber ebenfalls ein Unternehmer ist, dort erbracht bzw. ausgeführt, wo dieser Auftraggeber sein Unternehmen betreibt (§ 3a II UStG 2010).

Ihr Auftraggeber ist ein Unternehmer in der Ukraine, der dort sein Unternehmen betreibt. Ihre Vermittlungsleistung gilt dann als in der Ukraine erbracht und ist daher in Deutschland nicht steuerbar. Sie dürfen daher in Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.

Sie bringen in Ihrer Rechnung folgenden Vermerk an: Nicht in Deutschland steuerbare Vermittlungsleistung, da sich der Ort der Leistung in xxxxxx in der Ukraine befindet.

Einkommensteuerlich liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die nach den normalen Vorschriften in Deutschland versteuert werden müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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