Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Provision durch Vermittlung nach Drittland |
| Gefragt am 13.07.2010 22:44 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1057 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Angaben kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen. Der Ort der Vermittlungsleistung ist seit dem 1.1.2010 nach § 3a Abs. 2 UStG zu bestimmen. Danach wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Da nach Ihrer Schilderung der Leistungsempfänger im Inland ansässig ist, liegt der Leistungsort im Inland. Der Umsatz ist damit steuerpflichtig. Sie sind verpflichtet, die Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Die Höhe der Provision können Sie zunächst durch Ihre Rechnung nachweisen. Im Rahmen der Steuererklärung ist es möglich, daß sich das Finanzamt den entsprechenden Vertrag und eine Aufstellung der getätigten Umsätze vorlegen lassen möchte. Eine Rechnung des Unternehmens X oder gar eine Ausfuhrbestätigung ist m. E. nach nicht erforderlich. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführung behiflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater
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