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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Promotionsstipendium neben dem Einkommen

Gefragt am 27.05.2010 21:11 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030

Ich bin angestellt und arbeite 32 Wochenstunden. Angeboten wurde mir jetzt die berufsbegleitende Promotion mit einem Promotionsstipendium in Höhe vom 1000.00€. Muß ich diese versteuern?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grundsätzlich ist das Stipendium steuerpflichtiges Einkommen. In bestimmten (Regel-)Fällen sieht § 3 Nr. 44 EStG eine Steuerbefreiung vor. Die Bestimmungen sind recht detailiert, sodass ich Ihnen nur den aktuellen Wortlaut an die Hand geben kann:

"44.
Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass

a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,

b)der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; "

EStG § 3 i.d.F. 22.12.2009

Gegenrechnen können Sie die Aufwendungen der Promotion. Falls das Stipendium steuerfrei sein sollte, werden die Aufwendungen zunächst um die steuerfreien Einnahemn gekürzt.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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