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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Privatverkauf Dienstwagen

Gefragt am 18.08.2011 12:26 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Privatverkauf Dienstwagen , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag. Als Freiberufler habe ich im November 2009 einen Gebrauchtwagen als Dienstwagen angeschafft, den ich zu 80 Prozent steuerlich geltend mache. Da ich den Wagen kaum noch nutze und um meine laufenden Kosten zu senken, überlege ich, mich zu verkleinern. Frage: Wie lässt sich das ste

Guten Tag. Als Freiberufler habe ich im November 2009 einen Gebrauchtwagen als Dienstwagen angeschafft, den ich zu 80 Prozent steuerlich geltend mache. Da ich den Wagen kaum noch nutze und um meine laufenden Kosten zu senken, überlege ich, mich zu verkleinern. Frage: Wie lässt sich das steuerlich optimal gestalten? Ich habe davon gelesen, dass im Fall des Verkaufs Umsatzsteuer fällig ist, und ich den Verkaufspreis entsprechend versteuern müsste, was das gesamte Vorhaben eher unsinnig machen würde. Wie würde z.B. eine Lösung mit vorheriger Privatentnahme aussehen? Zu den Fakten: Der Neuwagenpreis lag bei ca. 22.000 Euro; gebraucht habe ich 15.320 Euro bezahlt und 2.446 Euro Vorsteuer geltend gemacht.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, da es zu 80% für berufliche Zwecke genutzt wird.

Da Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Veräusserung des Fahrzeugs umsatzsteuerpflichtig.

Unterstellt, Sie verkaufen den Wagen für 10.000 Euro brutto, dann müssen Sie aus dem Verkaufspreis € 1.596,64 Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer müssen Sie auch dann abführen, wenn das Fahrzeug in das Privatvermögen überführt wird.

Einkommensteuerlich ergibt sich folgendes:

Sie müssen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Fahrzeugs und dem Nettoverkaufspreis ( Verkaufspreis ohne Umsatzsteuer ) versteuern. Liegt der Nettoverkaufspreis über dem Buchwert, dann ergibt sich ein Buchgewinn, im umgekehrten Falle ergibt sich ein Buchverlust, der sich steuermindernd auswirkt.

Der Buchwert zum Ausscheiden ermittelt sich aus den von Ihnen gezahlten Netto-Anschaffungskosten ( ohne Umsatzsteuer ), die um die Abschreibungen seit dem November 2009 bis zur Veräusserung z. B. in 2011 zu kürzen sind. Der Saldo ist der Buchwert.

Bei einer Privatentnahme mit anschliessender Veräusserung im Privatvermögen, würde man die Höhe der Privatentnahme nach dem Veräusserungspreis bemessen.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber trotzdem Ihnen geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom-Betriebswirt

Nachfrage
Guten Tag Herr Stiller, vielen Dank für Ihre Ausführungen, die mir in der Tat sehr geholfen hat. Sind Sie bitte noch so freundlich und erklären mir kurz, was im letzten Satz Ihrer Antwort mit dem Veräußerungspreis gemeint ist? Dafür schon jetzt besten Dank und ebensolche Grüße.

»Bei einer Privatentnahme mit anschliessender Veräusserung im Privatvermögen, würde man die Höhe der Privatentnahme nach dem Veräusserungspreis bemessen.

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