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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater
Frage: Privatdarlehen für Eigentumswohnung
Einsatz: € 30,00

Ich möchte zusammen mit meiner Freundin, mit der ich noch nicht verheiratet bin, eine Eigentumswohnung zum Eigennutz kaufen. Kaufpreis 120.000 EUR.
Wir werden zu je 50% Eigentümer sein.
Wir zahlen den Kaufpreis zu ca. 20% als Eigenkapital. Den Rest wollen wir über ein zinsloses Privardarlehen von meinen Eltern "finanzieren". Dies wollen wir als Vertrag zwischen uns und meinen Eltern "wasserdicht" machen. Wir wollen monatliche Raten von 500 EUR zahlen.
Der Notar hat bei dem Vorgespräch gemeint, wir sollten uns diesbezüglich noch mal an einen Steuerberater wenden, um evtl. steuerliche Nachteile (sei es für uns oder für meine Eltern) aufzudecken.
Gibt es bei dieser Konstellation irgendwelche Probleme/Nachteile?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ihre Eltern sind nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff.3 AO.

Verträge, dazu gehört auch der Darlehensvertrag, bedürfen steuerlich besonderer Aufmerksamkeit, da sie nur dann anerkannt werden, wenn derartige Verträge wie unter fremden Dritten durchgeführt werden.

Da der Notar verpflichtet ist, ein Exemplar des Kaufvertrages dem Finanzamt zukommen zu lassen, sind Fragen des Finanzamtes an Sie bzw. Ihre Freundin aber eventuell auch an die Eltern, vorprogrammiert.

So führt die Gewährung eines zinslosen Darlehens unweigerlich zur Schenkungssteuer (BFH Beschluss vom 14.01.2010 - II B 112/09 (NV)veröffentlicht am 07.04.2010). Ein zinsloses Darlehen wäre daher schädlich.

Sowohl die Vereinbarung als auch die Durchführung eines Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen müssen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Daher muss eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung getroffen werden. Die Zinsen müssen zudem zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch ist bei langfristiger Laufzeit ausreichend zu sichern, z.B. durch Eintragung einer Grundschuld.

Sie sollten die Verträge durch einen Steuerberater überprüfen lassen. Gerne kann ich dies im Rahmen eines Mandates für Sie tun unter Anrechnung der hier gezahlten Gebühr. Bei Interesse setzen Sie sich bitte unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Stiller,

wir haben vor den Darlehensvertrag so zu gestalten, dass dieser einem Fremdvergleich standhält. Das Darlehen würde 90.000 EUR umfassen. Als Laufzeit (ohne Zahlung der Zinsen) haben wir ausgerechnet, kämen wir in 10-15 Jahren auf 0, wenn wir monatlich 500 EUR zahlen und ggf. noch Sondertilgungen leisten.
Sie haben die Schenkungsssteuer erwähnt. Ich nehme mal an, nur die nicht gezahlten Zinsen werden als "Schenkung" angesehen, nicht der Gesamtbetrag des Darlehens.
Ich habe doch als Kind einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR, werde somit innerhalb der Laufzeit nie über den Freibetrag kommen.
Meine Freundin hingegen hat ja nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR. Wenn ich mal einen Zinssatz von 4% ansetze und die Rückzahlungen anuitätisch berechne (monatlich 500 EUR, Tilgung+Zinsen), komme ich erst in über 10 Jahren auf eine Zinsschenkung von über 40.000 EUR (wobei 20.000 auf mich entfallen würden)
Da aber der Freibetrag von 20.000 EUR alle 10 Jahre gewährt werden kann, dürfte doch selbst nach 10 Jahren keine Schenkungssteuer anfallen? oder habe ich hier ein Rechen/Denkfehler?


Mit freundlichen Grüßen

René Preußler

eMail: MadFoxL@hotmail.com

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

auch Sondertilgungen müssen im Darlehensvertrag gesondert vereinbart werden.

Bzgl. der Schenkungsteuer haben Sie Recht. Die nicht gezahlten Zinsen sind schenkungsteuerpflichtig. Nur wenn innerhalb der 10 Jahre ein Erbfall eintreten sollte, werden Schenkungen mit einbezogen.

Wei bereits gesagt, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält, haben Sie nichts zu befürchten.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

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