Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: netto - brutto für Gewerbe |
| Gefragt am 27.07.2009 13:04 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ihre Frage bezieht sich auf die Steuerbelastung des Zusatzeinkommens aus der Nebentätigkeit. Diese kann nur dann berechnet werden, wenn die Höhe des übrigen Einkommens und die Veranlagungsform (Zusammen- oder Einzelveranlagung) bekannt ist. Die Einkommensteuer wird nach dem Tarif bemessen, der sich aufgrund Ihres zu versteuernden Einkommens ergibt. Der Eingangssteuersatz beträgt 14,0% für ein Einkommen ab 7.834 € (Einzelveranlagung), der Spitzensteuersatz 42,0% ab 52.552€ (Einzelveranlagung). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% bezogen auf die Einkommensteuer und eventuell Kirchensteuer, je nach Religionszugehörigkeit. Für Sie kommt es darauf an, welchen Grenzsteuersatz Sie haben. Das ist der Steuersatz, der auf den höchsten Teil Ihres Einkommens entfällt. Hilfsweise können Sie anhand des zu versteuernden Einkommens des letzten Steuerbescheides und einer Tabelle mit Grenzsteuersätze, die zu erwartende Steuerbelastung ablesen. Solche Tabellen finden Sie auch im Internet. Beispielsweise ergibt sich für ein Einkommen von 30.000 € bei Einzelveranlagung (Grundtabelle) mit Kirchensteuer ein Grenzsteuersatz von ca. 33%. Aussagen über die zukünftige Steuerbelastung sind abhängig von dem dann erzielten Einkommen. Berechenbarer wäre für Sie die Abrechnung über einen Minijob, der vollständig steuerfrei wäre. Ich bedaure Ihnen auf diesem Wege keine eindeutigere Antwort geben zu können, hoffe jedoch Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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