Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
|---|
Frage: Kleingewerbe - Rechtsform |
| Gefragt am 20.03.2011 22:48 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Sehr geehrte Damen und Herren, Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Sie müssen lediglich das Gewerbe bei Ihrer Gemeinde anmelden. Es ist keine Eintragung in das Handeslregister erforderlich. In Ihrem Falle kommt die gesetzliche Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zum Tragen. Ihre Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer daher haben Sie auch keinen Vorsteuerabzug. Sie können jedoch auch auf die Umsatzsteuerbefreiung durch Option zur Regelbesteuerung verzichten, sind dann aber 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Sie müssen dann aus Ihren Einnahmen die Umsatzsteuer herausrechnen und können dann davon die Vorsteuer, sofern die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Rechnung vorliegen, abziehen. Die Ihnen als Kleinunternehmer in Rechnung gestellte Vorsteuer ist eine ganz normale Betriebsausgabe. Dem Finanzamt müssen Sie bis zum 31.05. des Folgejahres ( diese Frist ist durch Antrag verlängerbar ) eine Einkommensteuererklärung, Einnahme-Überschussrechnung und Umsatzsteuererklärung einreichen. Eine Gewerbesteuererklärung muß nicht abgegeben werden, da der Gewinn unter 24.500 Euro liegt. In der Umsatzsteuererklärung müssen Sie auf Seite 1 nur die Kleinunternehmerregelung ankreuzen. In der Einnahme-Überschussrechnung ermitteln Sie durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben den Gewinn oder Verlust und tragen diesen in die Anlage G zur Einkommensteuererklärung ein. Als Kleinunternehmer müssen Sie das amtliche Formular EÜR nicht ausfüllen, es genügt die von mir genannte formlose Gewinnermittlung. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters? |
|
5,0 |
| 3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater? |
|
5,0 |
