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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Kapitallebensversicherung: Beitragsfreistellung steuerschädlich?

Gefragt am 20.02.2011 18:51 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Kapitallebensversicherung: Beitragsfreistellung steuerschädlich? , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Ist eine Beitragsfreistellung des unten beschriebenen Lebensversicherungsvertrags ab 1.6.2011 bis Vertragsablauf steuerschädlich und warum, bzw. warum nicht? - Zweck des Vertrags: Besicherung eines tilgungsfreies Darlehen im Erlebensfall (Finanzierung der Anschaffung einer Immobilie zur Ver

Ist eine Beitragsfreistellung des unten beschriebenen Lebensversicherungsvertrags ab 1.6.2011 bis Vertragsablauf steuerschädlich und warum, bzw. warum nicht?

- Zweck des Vertrags: Besicherung eines tilgungsfreies Darlehen im Erlebensfall (Finanzierung der Anschaffung einer Immobilie zur Vermietung und Selbstnutzung)

- Laufzeitbeginn 1.6.1995, Ablauf 1.6.2015, Beiträge wurden ununterbrochen gezahlt.
(Ab 1.2.2004 Zahlung nicht mehr monatlich, sondern jährlich, dadurch ca. 100€ niedrigerer Jahresbeitrag.)

- 1997 Bescheid des Finanzamts über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen:
Nicht einkommensteuerpflichtig aufgrund der Anzeige nach § 29 EStDV.

- Nach zehn Jahren Umschuldung: Das Erstdarlehen wurde zurückgezahlt (mit Eigenmitteln und dem Folgedarlehen einer günstigeren Zweitbank). Seitdem besteht ein entsprechend vermindertes, tilgungsfreies Darlehen bei der Zweitbank.

- 2005 Bescheid des Finanzamts über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen:
Nicht einkommensteuerpflichtig aufgrund der Anzeige nach § 29 EStDV.

- Die garantierte Leistung der beitragsfreien Versicherung ist wegen Beitragsfreistellung niedriger als zu Vertragsbeginn ohne Beitragsfreistellung vorgesehen. Ebenfalls niedriger sind mögliche Überschussanteile, Sockelbeteiligung, etc. (außer den schon für den Ablauf garantierten beitragsfreien Leistungen aus Überschussanteilen).


Vielleicht von Bedeutung:

- Für die Umstellung auf Beitragsfreiheit wird der Versicherer einen Abzug vornehmen.
(§5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers: „Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug, der als prozentualer Anteil des zur Verfügung stehenden Betrags ermittelt wird. Dieser Anteil fällt nach einem versicherungsmathematischen Verfahren von 9 % zu Beginn der Versicherung bis auf 0% bei Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Die herabgesetzte Versicherungssumme erreicht aber mindestens eine bei Vertragsabschluss garantierte beitragsfreie Versicherungssumme, deren Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung der Beitragszahlung abhängt.“)

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Bei Verträgen mit Vertragsabschluss vor 2005 ist die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Kündigung) auch ab 2009 weiterhin steuerfrei und kein Thema für die Abgeltungsteuer, wenn

- die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt,

- die Beiträge laufend für mindestens 5 Jahre geleistet werden,

- der Todesfallschutz mindestens 60 % der Beitragssumme beträgt und

- die Versicherungsansprüche nicht steuerschädlich für Finanzierungszwecke eingesetzt werden.

Diese Voraussetzungen erfüllt Ihr Vertrag entsprechend der Bescheinigung Ihres Finanzamtes und des Sachvortrages.

Viele Lebensversicherungsverträge erfahren während ihres "langen Lebens" irgendwelche Veränderungen bezüglich Versicherungssumme, Vertragslaufzeit oder Beitragshöhe und -dauer. Welche steuerlichen Auswirkungen hat nun Ihre Vertragsänderung bezüglich der Beitragfreistellung?

Da der Versicherungsvertrag in einem prägenden Merkmal Beitragshöhe und Beitragsdauer - nachträglich verändert wird, gilt Folgendes (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172, Tz. 69 ff.):

- Werden nachträglich Vertragslaufzeit oder Beitragsdauer verkürzt, Beiträge oder Versicherungssumme vermindert, so gilt steuerlich der geänderte Vertrag als "alter Vertrag", der fortgeführt wird. Diese Änderungen bleiben für die Beurteilung der Mindestvertragsdauer außer Betracht, sofern nicht die Gesamtvertragsdauer von zwölf Jahren unterschritten wird.

Sie sehen bei Beitrags- und Leistungskürzungen ergeben sich keine Änderugen. Es muss lediglich die Mindestvertragslaufzeit erfüllt werden.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,

vielen Dank für die hilfreiche und schnelle Antwort.
Doch eine Frage zum Todesfallschutz und 60% der Beitragssumme, der nach meinem Verständnis auf jeden Fall 60% der Beitragssumme übersteigt:
Ist Verständnis A) oder B) richtig:

Leistungen bei Tod (Stand 1.7. 2010):
garantierte Versicherungssumme: 98606,-€
+ Überschussanteile 8834,-€
= Summe 107440,-

A)
bis zur Beitragsfreistellungzwischen 1.6.1995 und 1.6.2010 geleistete Beiträge: 64533,-€
Wenn ich richtig verstehe, liegt die garantierte Leistung bei Tod (98606,-) um 152% über den bis zur Beitragsfreistellung geleisteten Beiträgen.

oder

B)
zwischen 1995 und 2015 laut Vertrag eigentlich zu leistende Beiträge: 80438,-
In diesem Fall läge die garantierte Leistung bei Tod (98606,-) um 122% über den insgesamt laut Vertrag ohne Freistellung zu leistenden Beiträgen.

Rückantwort
Sehr geehrter Fregateller,

vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Die von mir dargestellte Antwort berücksichtigte die Rechtslage ab dem 01.04.1996. Bei Verträgen, die vor dem 01.04.1996 abgeschlossen wurden, tritt die Steuerberfreiung bereits ein, wenn die Todesfallsumme weniger als 60 % der Gesamtbeiträge, z. B. lediglich 10 % der Kapitalleistung im Erlebensfall, beträgt.

Gemessen wird die ab dem 01.04.1996 geltende 60 %-Grenze an der Summe der Beiträge, die während der gesamten Vertragslaufzeit insgesamt einzuzahlen sind. Sie ist jedoch in Ihrem Fall nicht zu breücksichtigen, da der Vertrag noch älter ist.

Es ergibt sich von dieser Seite folglich keine Gefahr für die Steuerbefreiung der Lbensversicherungserträge.

Mit freundlichen Grüßen, Michael Herrmann, Steuerberater

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