Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Kapitallebensversicherung: Beitragsfreistellung steuerschädlich? |
| Gefragt am 20.02.2011 18:51 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
Ist eine Beitragsfreistellung des unten beschriebenen Lebensversicherungsvertrags ab 1.6.2011 bis Vertragsablauf steuerschädlich und warum, bzw. warum nicht? Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Bei Verträgen mit Vertragsabschluss vor 2005 ist die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Kündigung) auch ab 2009 weiterhin steuerfrei und kein Thema für die Abgeltungsteuer, wenn - die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt, - die Beiträge laufend für mindestens 5 Jahre geleistet werden, - der Todesfallschutz mindestens 60 % der Beitragssumme beträgt und - die Versicherungsansprüche nicht steuerschädlich für Finanzierungszwecke eingesetzt werden. Diese Voraussetzungen erfüllt Ihr Vertrag entsprechend der Bescheinigung Ihres Finanzamtes und des Sachvortrages. Viele Lebensversicherungsverträge erfahren während ihres "langen Lebens" irgendwelche Veränderungen bezüglich Versicherungssumme, Vertragslaufzeit oder Beitragshöhe und -dauer. Welche steuerlichen Auswirkungen hat nun Ihre Vertragsänderung bezüglich der Beitragfreistellung? Da der Versicherungsvertrag in einem prägenden Merkmal Beitragshöhe und Beitragsdauer - nachträglich verändert wird, gilt Folgendes (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172, Tz. 69 ff.): - Werden nachträglich Vertragslaufzeit oder Beitragsdauer verkürzt, Beiträge oder Versicherungssumme vermindert, so gilt steuerlich der geänderte Vertrag als "alter Vertrag", der fortgeführt wird. Diese Änderungen bleiben für die Beurteilung der Mindestvertragsdauer außer Betracht, sofern nicht die Gesamtvertragsdauer von zwölf Jahren unterschritten wird. Sie sehen bei Beitrags- und Leistungskürzungen ergeben sich keine Änderugen. Es muss lediglich die Mindestvertragslaufzeit erfüllt werden. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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