Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Investitionsabzugsbetrag |
| Gefragt am 04.05.2011 22:50 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtung Ihres Honorargebotes wie folgt beantworten will: A| Wofür kann der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden: •bewegliche abnutzbare, •neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, •die zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs zu einer inländischen Betriebsstätte gehören und dort verbleiben. In einem Zeitraum von 2 Jahren muss das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden. Ob diese betriebliche Nutzungsabsicht tatsächlich besteht, ist anhand einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Zusammenfassend, ist ein IAB nur für bewegliches Anlagevermögen eines Betriebs möglich. In Ihrem Fall wäre die Photovoltaik-Anlage das einzige bewegliche betriebliche Wirtschaftsgut. Soweit Sie hier eine Volleinspeisung haben, wäre auch die 90% betriebliche Nutzung einfach nachzuweisen und sie könnten grundsätzlich einen IAB nutzen. Die Wärmepumpe ist kein bewegliches Wirtschaftsgut sondern Teil des Gebäudes. Ein IAB ist hier nicht möglich. Die Solarthermie liefert warmes Wasser, soweit das Haus auch privat genutzt wird, wäre hier die Grenze der 90% betrieblichen Nutzung wahrscheinlich nicht zu erreichen. Bei Ihrer Fallgestellung Nr. 2 wäre zu prüfen, ob die Anlage überhaupt noch betriebliches Anlagevermögen wäre. Stellen Sie die Anlage gegen Entgelt zur Nutzung zur Verfügung oder wird Sie veräußert? ---------- B| Wer darf einen Investitionsabzugsbetrag bilden: •Der Investitionsabzugsbetrag kann nur bei einem aktiven Betrieb gebildet werden. Das bedeutet, dass der Betrieb am allgemeinen Wirtschaftsleben in Form einer werbenden Tätigkeit teilnimmt. •Es handelt sich um einen inländischen Betrieb. •Ihr Betrieb darf bestimmte Größen nicht überschreiten. Soweit Sie Ihren Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich ermitteln, darf das Betriebsvermögen 335.000 EUR nicht überschreiten. Wenn Sie Ihren Gewinn nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln darf der jährliche Gewinn 200.000 EUR nicht übersteigen. •Für Anschaffungen für ausländische Betriebsstätte gibt es keinen Investitionsabzugsbetrag. Eine Aufstellung von Beispielen wäre mir nicht bekannt. Soweit Sie die oben dargestellten Kriterien für Sich selber als Betrieb bzw. für das betreffende Wirtschaftsgut erfüllen, kann ein IAB gebildet werden. Wie ich Ihren Ausführungen entnehme, stellt Ihr Unternehmen selber die Anlagen her und veräußert diese auch. Eine Gestaltungsmöglichkeit, die man in Ihrem Fall prüfen könnte, wäre die Möglichkeit, die Nutzung der Anlage für Marketing- und Präsentationszwecke in den Vordergrund zu stellen. Allerdings ist dies bei parallel privater Nutzung grundsätzlich im Rahmen der 90% Nutzungsgrenze schwierig. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen, Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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