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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Hauskredit von den Eltern

Gefragt am 07.04.2011 11:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1112
Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen) Hauskredit von den Eltern , 4 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Experten, ich bitte um Beantwortung der Fragen für das folgende Szenario: Ehepaar (56,61 Jahre) mit 2 Kindern (24,26 Jahre) möchte dem älteren Sohn einen privates Darlehen zum Immobilienkauf zur Verfügung stellen. Vorhaben: Kauf ETW incl. NK 240.000€ Ei

Sehr geehrte Experten,
ich bitte um Beantwortung der Fragen für das folgende Szenario:

Ehepaar (56,61 Jahre) mit 2 Kindern (24,26 Jahre) möchte dem älteren Sohn einen privates Darlehen zum Immobilienkauf zur Verfügung stellen.

Vorhaben:
Kauf ETW incl. NK 240.000€
Eigenkapital Kind 30.000€
Privates Darlehen 210.000 €
Eine Vermietung an den Sohn in Kombination mit einer Bankfinanzierung der Eltern und dem damit verbundenen steuerlichen Vorteilen lehnen die Eltern eher ab.
Den Eltern ist es wichtig eine Sicherheit in Form einer Grundschuld zu haben und das BEIDE Kinder bei der Erbschaft gleich behandelt werden.

Die monatliche Rate soll eine zweite Rente darstellen.

Vermögen der Eltern:
200.000 € Lebensversicherung (kürzlich ausgezahlt, soll als Kredit dienen)
220.000 € Sparguthaben
250.000 € Doppelhaushälfte (ca.)
150.000 € Zukünftige Erbzahlungen (ca.)

Der Zinssatz für den Kredit von 210.000 € soll sich auf ca. 3 % belaufen.

Mir ist bereits bekannt, dass ein Darlehen an Familienangehörige einem „Drittvergleich“ standhalten muss. Falls ein Zinssatz vereinbart wird, der unterhalb von ca. 5,5 % liegt handelt es sich wohl bei der Differenz um eine Schenkung. !?

Meine Fragen:

1.Nach meinem Verständnis unterliegen die Zinserträge meiner Eltern der Abgeltungsteuer ,da es sich um Zinsen aus Kapitalvermögen handelt. Unterscheidet man möglicherweise in diesem Fall zwischen Angehörigen und fremden Personen?

2. Die Erbschaftssteuerfreibeträge (400 T€ pro Kind) erneuern sich meines Wissens nach alle 10 Jahre. Wäre es steuerlich nicht die beste Lösung ein zinsfreies Darlehen zu wählen um Abgeltungsteuer zu sparen. Die Schenkung der Zinsen könnte ja dann im Erbfall zwischen den beiden Kindern verrechnet werden. Ist diese Variante zulässig wenn sie ordnungsgemäß mit Kreditvertrag festgehalten wird?

3. Gibt es noch eine bessere Lösung?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Frage, ob die Grundsätze der Abgeltungsteuer auf die Darlehenszinsen unter Angehörigen greifen, ist derzeit noch strittig. Momentan wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Zinsen aus Angehörigendarlehen dem „normalen“ Steuersatz der vereinnahmenden Person entsprechen und nicht der (vielleicht) günstigere Abgeltungsteuersatz von 25 % in Betracht kommt. Ein Verfahren diesbezüglich ist anhängig beim Niedersächsischen Finanzgericht unter Az.: 15 K 417/1.

Unstrittig ist freilich, dass Ihre Zinseinkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Es geht daher lediglich um den Steuersatz Abgeltungssteuer zu 25% zzgl. Solz und KiSt oder tarifliche Einkommensteuer zzgl. SolZ und KiSt.

Bezüglich der vereinbarten Zinshöhe kann ich Sie beruhigen. Da Ihr Sohn die ETW zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann er die Zinsaufwendungen nicht steuerlich geltend machen, sodass keine Benachteiligung des Fiskus zu erwarten ist. Daher kann Ihnen kein Gestaltungsmissbrauch unterstellt werden.
Die Zuwendung eines Zinsvorteils stellt darüber hinaus keine Schenkung dar. Steuerlich sinnvoll ist daher ein zinsloses Darlehen, um die Besteuerung der Zinsen bei Ihnen zu vermeiden.

Folglich ist die Darlehensgewährung schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich nicht relevant. Die Erbschaftsteuerfreibeträge können in der Tat alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden, sodass bereits jetzt Schenkungen bedacht werden sollten, um im Erbfall eine Steuerbelastung der Nachkommen zu vermeiden.

Die Verrechnung des Zinsvorteils im späteren Erbfall kann auch durch ein Vermächtnis an das zweite Kind geregelt werden. Dann würde das Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer vor Verteilung des Resterbes zugeteilt.

Diese Forum dient der steuerlichen Beratung von konkreten Fragestellungen im Rahmen einer Ersteinschätzung. Daher kann eine umfassende Gestaltungsberatung hier nicht erfolgen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Eine kurze Rückfrage ist entstanden:

Mich verwunder etwas Ihre Aussage zur Schenkungssteuerpflicht. Ein Kollege hat über dieses Portal einen ähnlichen Fall wie folgt beantwortet:


"
Ihre Eltern sind nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff.3 AO.

Verträge, dazu gehört auch der Darlehensvertrag, bedürfen steuerlich besonderer Aufmerksamkeit, da sie nur dann anerkannt werden, wenn derartige Verträge wie unter fremden Dritten durchgeführt werden.

Da der Notar verpflichtet ist, ein Exemplar des Kaufvertrages dem Finanzamt zukommen zu lassen, sind Fragen des Finanzamtes an Sie bzw. Ihre Freundin aber eventuell auch an die Eltern, vorprogrammiert.

So führt die Gewährung eines zinslosen Darlehens unweigerlich zur Schenkungssteuer (BFH Beschluss vom 14.01.2010 - II B 112/09 (NV)veröffentlicht am 07.04.2010). Ein zinsloses Darlehen wäre daher schädlich.

"

Könnten Sie darauf nochmals kurz eingehen?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich muß meine Antwort teilweise korrigieren. Die Zuwendung eines Zinsvorteils unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt am 27.10.10,II R 37/09) der Schenkungsteuer. Der Zinsvorteil wird mit dem Wert angesetzt den der bestimmten Zinssatz gem. § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) 5,5 % unterschreitet. Die Kapitalwerte des Zinsvorteils errechnen sich nach der jeweiligen tatsächlichen Laufzeit des Darlehens.
Dies gilt dann jedoch nicht, wenn das zinslose Darlehen später ganz oder teilweise erlassen wird. Dann ist der gewährte Zinsvorteil nicht mehr steuerrelevant.

Das zitierte Urteil des Kollegen ist hier nicht maßgeblich, da es in dem beurteilten Fall darum ging, ob überhaupt ein Darlehen zustande gekommen sei. Die Zinsproblematik war dort nur Nebenprodukt, da die Klägerin davon ausging, überhaupt kein Darlehen vereinbart zu haben. In Ihrem Fall liegt unstreitig ein Darlehen vor. Diese Frage ist unabhängig von der vereinbarten Verzinsung. Die Antwort des Kollegen ist nicht dahingehend zu verstehen, dass ein zinsloses Darlehen in voller Höhe der Schenkungsteuer unterliegt.

Es ist also bei Ihrem Darlehen vorab zu berücksichtigen, dass die Zinsschenkung den bestehenden Freibetrag von 400.000 € nicht überschreitet, um keine Schenkungsteuer auszulösen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist abzuwägen, ob die Versteuerung der Zinsen mit Einkommensteuer oder die Belastung mit Erbschaftsteuer zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Grundsätzlich halte ich die Vereinbarung eines zinslosen Darlehens für die günstigere Lösung, da auch wenn der Freibetrag ausgeschöpft werden sollte, erst einmal recht geringe Erbschaftsteuersätze von 7-15% gelten, was unter der Einkommensteuerbelastung liegen dürfte, insbesondere der Sparerfreibetrag bei Ihnen ausgeschöpft sein sollte.

Es empfiehlt sich den Vorgang in einer Gesamtbetrachtung durchzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Steuerberater

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