Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Hauskredit von den Eltern |
| Gefragt am 07.04.2011 11:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1112 |
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Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Frage, ob die Grundsätze der Abgeltungsteuer auf die Darlehenszinsen unter Angehörigen greifen, ist derzeit noch strittig. Momentan wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Zinsen aus Angehörigendarlehen dem „normalen“ Steuersatz der vereinnahmenden Person entsprechen und nicht der (vielleicht) günstigere Abgeltungsteuersatz von 25 % in Betracht kommt. Ein Verfahren diesbezüglich ist anhängig beim Niedersächsischen Finanzgericht unter Az.: 15 K 417/1. Unstrittig ist freilich, dass Ihre Zinseinkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Es geht daher lediglich um den Steuersatz Abgeltungssteuer zu 25% zzgl. Solz und KiSt oder tarifliche Einkommensteuer zzgl. SolZ und KiSt. Bezüglich der vereinbarten Zinshöhe kann ich Sie beruhigen. Da Ihr Sohn die ETW zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann er die Zinsaufwendungen nicht steuerlich geltend machen, sodass keine Benachteiligung des Fiskus zu erwarten ist. Daher kann Ihnen kein Gestaltungsmissbrauch unterstellt werden. Die Zuwendung eines Zinsvorteils stellt darüber hinaus keine Schenkung dar. Steuerlich sinnvoll ist daher ein zinsloses Darlehen, um die Besteuerung der Zinsen bei Ihnen zu vermeiden. Folglich ist die Darlehensgewährung schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich nicht relevant. Die Erbschaftsteuerfreibeträge können in der Tat alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden, sodass bereits jetzt Schenkungen bedacht werden sollten, um im Erbfall eine Steuerbelastung der Nachkommen zu vermeiden. Die Verrechnung des Zinsvorteils im späteren Erbfall kann auch durch ein Vermächtnis an das zweite Kind geregelt werden. Dann würde das Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer vor Verteilung des Resterbes zugeteilt. Diese Forum dient der steuerlichen Beratung von konkreten Fragestellungen im Rahmen einer Ersteinschätzung. Daher kann eine umfassende Gestaltungsberatung hier nicht erfolgen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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