Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: GmbH Verkauf Anteile

Gefragt am 27.05.2010 12:26 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034

Mit Notarvertrag wurden die Gesellschafteranteile - Stammkapital
60.000 €, für 2,00 € gekauft. Nicht mitverkauft wurden alle Bar- u. Kontenguthaben, sowie alle Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die am 31.12.2009 bestanden. In der Schlussbilanz zum 31.12.2009 gibt es folgende Positionen
Forderungen gegen Gesellschafter 67.479,02 € S
Sonst.Verm.Gegenstände 5.546,80 € S
Sonst.Verbindlichkeiten 2.530,98 € H
Gewinnrücklage 96.812,66 € H
Jahresfehlbetrag 26.317,82 € H
---------------------
0
Guthaben bei Kredinst. Avalkonto 60.000,00 € S
Stammkapital 60.000,00 € H
Frage:
Können im Geschäftsjahr 2010 mit Ausnahme Avalkonto und Stammkapital, die Konten gegeneinander aufgelöst werden ?
Da keine Ford. u. Verb. mit übernommen wurden, müsste das
Avalkonto nicht vom Altgesellschafter aufgelöst werden?
Im Notarvertrag ist eine Bürgschaft nicht erwähnt.

Besten Dank für Ihre Mühe

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater!
Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die rechtliche Beurteilung sich an Ihrer Schilderung des Sachverhaltes orientiert. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Durch den Verkauf der GmbH-Anteile ergeben sich zunächst keine Auswirkungen auf die Bilanzierung. Insbesondere ändert sich nicht die rechtliche Zugehörigkeit der der GmbH zuzurechnenden Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten. Durch die Abrede im notariellen Anteilskaufvertrag, daß die Forderungen und Verbindlichkeiten nicht mitverkauft werden, ist vielmehr eine Kaufpreisabrede zu sehen, die dazu führt, daß die Gesellschaft verpflichtet ist, die Forderungen an den Altgesellschafter abzutreten bzw. der Altgesellschafter die Verbindlichkeiten der GmbH zu übernehmen hat oder der GmbH einen Erstattungsanspruch einräumt, wenn sie aus diesen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen wird.

Dies führt dazu, daß die Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander saldiert werden können und nur der Gesamtsaldo als Forderungen oder Verbindlichkeit auszuweisen ist.

Anders gilt für die Gewinnrücklage und den Jahresfehlbetrag. Es handelt sich hierbei nicht um Forderungen oder Verbindlichkeiten, sondern um Bestandteile des EK. Diese Bestandteile bleiben, sofern es keine weiteren Abreden im Anteilskaufvertrag gibt, unverändert.

Hinsichtlich des Avalkontos kann der Altgesellschafter gar nicht handeln. Ich gehe davon aus, daß Kontoinhaber die GmbH ist. Nur sie kann, durch ihre Vertreter handelnd, dieses Konto auflösen.

Allerdings ist fraglich, welchen Charakter dieses Konto überhaupt hat. Ein Avalkonto stellt im Regelfall kein Guthaben oder Verbindlichkeit dar, sondern dient nur der Auslage von Avalen, die bis zur der im Vertrag genannten Höchstgrenze aus diesem Konto ausgelegt werden können. Eine Aktivierung oder Passivierung findet daher normalerweise nicht statt. Daher kann ich diese Frage ohne eine genauere Kenntnis der Umstände und vertraglichen Regelungen nicht abschließend beantworten.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Burchardt,

zu meiner Frage habe ich eine Rückfrage.

Die in der Bilanz ausgeweiesene Forderungen, betreffen
ausschließlich Forderungen an die Alt-gesellschafter.
Wie werden diese nach Verrechung mit den Verbindlichkeiten aufgelöst ?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

die Behandlung dieser Forderungen ist rechtlich kompliziert, da ein Forderungsverzicht durch die GmbH nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.

Bei der Beantwortung gehe ich daher davon aus, daß Sie sich insoweit haben rechtlich beraten lassen und festgestellt worden ist, daß dieser Verzicht auch gesellschaftsrechtlich möglich ist.

In diesem Fall sind die Forderungen aufwandswirksam mit folgendem Buchungssatz auszubuchen:
Per sonstigem betrieblichem Aufwand an Forderungen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater!