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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: GEWO § 35

Gefragt am 15.02.2011 15:45 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Hallo,

1.fällt die tätigkeit des interviwer unter die GEWO §35
2. was darf ich ohne Gewerbeanmeldung dazu verdienen
3.darf ich nach untersagung ein gewerbe nach kleinunternehmer regelung anmelden ?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage. die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Der Interviewer wird hauptsächlich im Rahmen der Marktforschung tätig und ist im Regelfall ein Gewerbetreibender ( BFH Urteil vom 27.2.1992 IV R 27/90 ). Freiberuflich tätig und damit nicht von einer Gewerbeanmeldung abhängig wäre der Marktforscher dann, wenn er wissenschaftlich tätig ist( s. das von mir genannte BFH-Urteil ). Hierfür ist in der Regel ein abgeschlossenens Hochschuld-oder Fachhochschulstudium erforderlich. Für eine wissenschaftliche Tätigkeit sehe ich keine Anhaltspunkte, sodaß, vorbehaltlich einer genauen Überprüfung des Sachverhalts, eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt und Sie sich dem Gewerbuntersagungsverfahren stellen müssen.

Sie können jede Tätigkeit ausüben, die keine Gewerbeanmeldung erfordert und dabei soviel verdienen wie Sie können und wollen.

Der Kleinunternehmerbegriff stammt aus der Umsatzsteuer s. § 19 UStG. Wenn Ihre Tätigkeit einen Gewerbebetrieb darstellt und Ihnen die Gewerbeausübung untersagt wurde, dürfen Sie auch nicht als Kleinunternehmer gewerblich tätig werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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