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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Gewerbeanmeldung Eneuerbare Energieen /Krankenversicherung

Gefragt am 21.03.2010 11:37 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033

durch Kauf/Beteiligung Blockheizkraftwerk monatl.
Einnahmenb750 €./. Zi+Tilg ca. 250,00 € u. event. noch
weiterer Kosten, muß ich ein Gewerbe für Stromerzeuger
anmelden. Bin Hausfrau und bis jetzt über meinen Mann
in der gesetzl.Krankenversicherung familienversichert.
Muß ich mich jetzt sofort als freiwilliges Mitglied krakenversichern?
Oder kann ich dies erst nach einem Jahr, wenn der Jahres-
abschluß erstellt tun, da dies vielleicht nach Sonder-
abschreibung unter 350 € wäre.
Oder Wäre es besser, wenn mein Mann ein Gewerbe anmeldet, er ist angestellt?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Ihre Frage zielt in erster Linie auf die Beurteilung des Weiterbestehens der Familienversicherung in der getzlichen Krankenkasse ab. Ein entgültige Beurteilung hierzu, stellt eine Rechtsberatung dar, die einem Steuerberater nicht erlaubt ist. Meine Beantwortung kann sich daher nur auf die Ermittlung der Einkünfte beschränken, an die das Sozialrecht bezüglich der Ermittlung der Einkommensgrenzen in der Familienversicherung Bezug nimmt.

Sie erzielen mir der Beteiligung an dem Blockheizkraftwerk Einkünfte aus Gewerbebetieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ein Gewerbe müssen Sie nur dann anmelden, wenn Sie alleiniger Eigentümer und Betreiber des Kraftwerkes sind. Wenn Sie lediglich an einer Eigentümergemeinschaft beteiligt sind, ist die Gemeinschaft die Gewerbetreibende. In diesem Fall ermittelt die Gemeinschaft die Einkünfte und teilt diese auf die Beteiligete auf. Sie erhalten Ihre Einkünfte für steuerliche Zwecke im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zugeteilt.

An der Problematik bezüglich der Familienversicherung ändert dies freilich nichts. Die Familienversicherung wird beendet, wenn der familienversicherte Ehegatte ein Einkommen von mehr als 365 € monatlich erzielt wird. Hierzu gehören alle Einkünfte, die er Bestreitung des Lebensunterhalts dienen oder diesem zu dienen geeignet sind. Folglich sind dann auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen.
Beachten Sie bei Ihrer überschlägigen Berechnung auch, dass die Tilgungsleistung Ihr gewerbliches Einkommen nicht mindert. Lediglich der Zinsaufwand macht sich steuerlich bemerkbar. Die Tilgung ist lediglich Kapitalrückzahlung.
Sie Abschreibungen mindern wiederum die Einkünfte, sodass das zutreffende Ergebnis erst nach Aufstellung des Jahresabschlusses ermittelt werden kann.

Die Krankenversicherungsbeiträge nach Wegfall der Familienversicherung würden daher jetzt anhand des zur erwartenden Einkommens geschätzt und später entgültig festgesetzt werden. Die Folgen einer späteren Bekanntgabe dürften zumindest die Nachzahlung der Beiträge für den betreffenden Zeitraum seit Wegfall der Familienversicherung sein.

Meines Erachtens könnte die Problematik durch Kauf der Beteilgung durch den angestellten Ehemann umgangen werden. Ich betone jedoch nochmals, dass diese Frage sozialversicherungsrechtlicher Natur ist und daher durch einen Steuerberater nicht verbindlich geklärt werden kann. Diesbezüglich rate ich Ihnen direkt bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen und eine schriftliche Auskunft einzuholen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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