Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Gestaltung vorweggenommene Erbfolge Immobilie |
| Gefragt am 27.05.2011 15:59 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Im Rahmen einer eventuell vorweggenommenen Erbfolge könnte - mir als Sohn (3 weitere Geschwister) - eine Übertragung einer vermieteten Doppelhaushälfte im Zuge eines Erbvertrages als Option anstehen. Die Kaltmiete der Immobilie liegt bei der ortsüblichen Miete in Höhe von derzeit 710 EUR. Der Schätzwert liegt bei 203k EUR. Das Haus soll vermietet bleiben, es stehen aber Modernisierungen an (Dämmung,…). Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Da Sie angeben, daß das Vermögen steuerlich unter den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen bleiben wird, erübrigen sich Ausführungen zur Erbschaftsteuer. Einkommensteuerlich empfehle ich Ihnen, Eigentümer des Hauses zu werden und Ihre Mutter mit einer Leibrente zu versorgen. Zwar sind die gezahlten Versorgungsaufwendungen in Ihrem Fall seit 2008 nicht mehr abzugsfähig, allerdings bleiben Ihnen die Abschreibungen auf das Haus erhalten. Bei der Gestaltung über den Zuwendungsnießbrauch können weder Sie noch Ihre Mutter diese Abschreibungen nutzen, um die Steuerlast zu vermindern. In gewissen Konstellationen (hohes Einkommen bei Ihnen und bereits voll abgeschriebener Immobilie) kann dieser Effekte u. U. allerdings vernachlässigbar sein. Ob die vorweggenommene Erbfolge steuerlich insgesamt sinnvoll ist, kann ich im Rahmen dieses Forums nicht beurteilen. Im Regelfall wird die vorweggenommene Erbfolge neben anderen, außersteuerlichen Aspekten, in der Regel eingesetzt, um über die evtl. mögliche Mehrfachnutzung von Freibeträgen eine geringere Erbschaftsteuer zu erreichen. In Ihrem Fall ist dies aber kein Gestaltungsmotiv. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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