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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Erlöse nach §25a UStG in der Anlage EÜR 2009

Gefragt am 04.08.2011 01:38 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030

Wo muss ich den steuerfreien Erlösanteil nach §25a UStG in der Anlage EÜR 2009 aufführen? Mein Buchhaltungsprogramm schlägt Zeile 11, KZ 103 vor. Die Sachbearbeiterin des FA sagt, dass nur die Differenz (Gewinn) in der EÜR aufgeführt werden müsse.

Wie mache ich es richtig?

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das steuerrechtliche Ergebnis beeinflussen.

1. §25a UStG regelt die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von Gebrauchtgegenstände. Umsätze, die in Anwendungsbereich §25a UStG fallen, sind umsatzsteuerpflichtig.

2. Die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

3. Anlage EÜR ist der amtliche Vordruck für Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG für Einkommensteuererklärung.

4. Soweit die Einnahmen nach EStG nicht steuerfrei sind und die entsprechende Umsätze nicht unter Anwendungsbereich von §§19, 24 UStG fallen, sind die Netto-Umsätze (also ohne USt) in Zeile 10 einzutragen, die darauf fallende USt in Zeile 12 zu erfassen.

5. Die Anschaffungskosten, soweit sich dabei um Anschaffung von Handelswaren handelt, sind als Betriebsausgaben in Zeile 21 zu erfassen.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.

Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de

Nachfrage
Sehr geehrte Frau Bolik,

meine Frage lautete:
Wo muss ich den steuerfreien Erlösanteil nach §25a UStG in der Anlage EÜR 2009 aufführen? Mein Buchhaltungsprogramm schlägt Zeile 11, KZ 103 vor. Die Sachbearbeiterin des FA sagt, dass nur die Differenz (Gewinn) in der EÜR aufgeführt werden müsse.

Sie haben mitgeteilt, wo der steuerpflichtige Anteil in die EÜR einzutragen ist. Das weiß ich selbst und dazu muss ich keinen Steuerberater mit einer Frage belasten. Das steht auch in der offiziellen Anleitung zum Vordruck EÜR 2009.

Also ganz kurz: Wo muss der USt-steuerfreie(!) Erlösanteil bei §25a Geschäften in der EÜR 2009 eingetragen werden oder muss er nicht eingetragen werden? Eine einfache klare Antwort in ein oder zwei Sätzen reicht mir völlig.

Mit freundlichem Gruß
Jürgen Kaldewey

Rückantwort
Sehr geehrter Herr Kaldewey,

vielen Dank für die Rückfrag.

Grundsätzlich hat Umsatzsteuerfreiheit nicht direkt mit Einkommensteuerfreiheit zu tun. Soweit die Erlöse nach Einkommensteuergesetz nicht steuerfrei sind, müssen diese in EÜR als Betriebseinnahmen eingetragen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik

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