Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Entnahme u. Verpachtung in der Landwirtschaft |
| Gefragt am 16.09.2011 12:05 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1052 |
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1. der Landwirt X möchte ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnehmen. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. 1. Entnahme eines Grundstücks Die Entnahme muß mit dem Teilwert des Grundstücks zum Entnahmezeitpunkt erfolgen. Teilwert ist dabei der Wert, den das Grundstück tatsächlich hat. Die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert führt dabei zu einer Korrektur des zu versteuernden Einkommens. Diese Differenz wird allerdings nicht in der Anlage L+F erfasst, sondern in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als sonstige Einnahme. Hierzu sollte es in Ihrer Buchhaltungssoftware ein entsprechendes Konto geben. 2. Auswirkungen der Betriebsverpachtung Die Frage ist sehr offen gestellt, so daß ich nur grundsätzlich auf die Auswirkungen einer Betriebsverpachtung eingehen kann. Nach Verpachtung des Betriebs erzielen Sie weiterhin in Höhe der Pachterträge Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. Allerdings haben Sie ein Wahlrecht. Sie können mit der Betriebsverpachtung auch gleichzeitig die Betriebsaufgabe erklären und damit die Versteuerung der im Betrieb liegenden stillen Reserven auslösen. Hierzu sollten Sie sich durch eine landwirtschaftliche Buchstelle eingehend beraten lassen, da die Versteuerung natürlich im Jahr der Betriebsaufgabe eine hohe Steuer auslöst. Weitere Wertsteigerungen sind danach aber steuerfrei. Eine allgemeingültige Aussage über die Vorteilhaftigkeit kann nicht getroffen werden, sondern hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Sollten Sie eine Betriebsaufgabe erklären, so erzielen Sie ab diesem Zeitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gleichzeitig sind die Pachterträge umsatzsteuerlich der Regelbesteuerung zu unterwerfen, eine Ermittlung nach § 24 UStG kommt für diese Erträge nicht mehr in Betracht. Je nach Sachverhalt kann hier eine Vorsteuerkorrektur für Vorjahre in Betracht kommen, wenn Sie Wirtschaftsgüter zurückbehalten. An der steuerlichen Behandlung der im verpachteten Betrieb erzielten Einkünfte ändert sich nichts, egal wie Sie Ihr Wahlrecht zur Betriebsausgabe ausüben. Hier werden weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Die gezahlten Pachtzinsen stellen Betriebsausgaben dar. Da Sie an Ihre Ehefrau verpachten wollen, sollten Sie bei der Abfassung des Pachtvertrages unbedingt auf den Drittvergleich achten. Bei nahen Angehörigen muß die Verpachtung wie unter fremden Dritten erfolgen, wenn die Vertragsbeziehung steuerlich anerkannt werden soll. Darüber hinaus ist auch wichtig, daß Sie den tatsächlichen Vollzug des Vertrages dokumentieren (wie bspw. die tatsächliche Bezahlung der Pachtzinsen). Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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