Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Ehepartner als Minijob anmelden

Gefragt am 23.09.2010 08:28 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041

Ich bin Markthändlerin mit Reisegewerbe und habe einen gesamten (mit Webshop) Jahresumsatz von ca. 170.000 €. Da ich diesen Umsatz nicht alleine machen kann, sagt mein Mann ich müsste ihn wenigstens als Minijob anmelden. Meine Frage ist nun, muss ich das? Er hat kein eigenes Einkommen, ist bei mir krankenversichert, er erhält aber auch sonst keine Unterstützung. Wir leben beide von dem Geld und er hat keinen weiteren Job. Nun habe ich ihn zum 1.08. bei der Knappschaft auf 400,- Euro angemeldet und soll jetzt von der Rentenversicherung einen mehrseitigen Fragebogen ausfüllen. Nun bin ich unsicher, ob das schlau war, was ich da reinschreiben soll und vor allem, ob ich ihn nicht gleich wieder abmelden soll.
vielen Dank im Voraus

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater!
Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

zunächst einmal müssen Sie Ihren Mann nicht als Aushilfe anmelden. Es macht jedoch oft Sinn es doch zu machen. Sie können die Lohnzahlungen als Betriebsausgaben von dem Gewinn abziehen. Auf der anderen Seite wird der Aushilfslohn aber nicht als Einnahme versteuert. Da Ihr Mann keine staatlichen Leistungen bezieht, wird der Aushilfslohn auch nirgendwo angerechnet. Sie können so jedes Jahr 4.800 € der Besteuerung entziehen. Zwar müsssen Sie für den Aushilfslohn ca. 30 % (wenn Ihr Mann privat versichert ist nur ca. 17 %) pauschale Beiträge an die Knappschaft zahlen. Die Steuerersparnis ist jedoch meist höher als die zu zahlenden Beiträge. Die Beiträge stellen ebenfalls Betriebsausgaben dar.

Zu beachten ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis dem Fremdvergleich standhalten muss. D. h. dass die vereinbarte Vergütung auch tatsächlich und regelmäßig gezahlt wird und ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

Der Fragebogen von der Knappschaft wird wohl für die Erfassung Ihrer Daten für die Eröffnung eines Beitragskontos sein. Gerne helfe ich Ihnen beim Ausfüllen des Fragebogens.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater!