Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Doppelte Haushaltsführung als Selbstständige |
| Gefragt am 06.01.2010 19:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen. Die Anmietung eines weiteren Büros in Berlin führt zu weiteren Betriebsausgaben, die in voller Höhe steuerlich absetzbar sind. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht anzusetzen, allerdings bestimmen die Richtlinien zur Einkommensteuer in R 4.12 Abs. 3 das die Regelungen in den LStR entsprechend anzuwenden sind. Damit können Sie die Aufwendungen für die Wohnung an Ihrem Zweitwohnsitz Hannover dann steuerlich geltend machen, wenn Sie nachweisen, daß Ihr Lebensmittelpunkt in Berlin liegt und Sie die Wohnung in Hannover nur aus betrieblichen Gründen unterhalten. Die Anmeldung der Wohnung in Berlin als Erstwohnsitz ist dabei sicherlich ein Indiz für den Lebensmittelpunkt. Sie können die Fahrten zwischen den Wohnungen (diese allerdings nur für eine Familienheimfahrt pro Woche) sowie zwischen der Wohnung in Hannover und Ihrem dortigen Büro als Betriebsausgaben ansetzen. Da ich Ihren Angaben entnehmen, daß Sie die doppelte Haushaltsführung durch Wegzug begründen, sind die Entscheidungen des BFH in diesem Jahr (Az VI R 58/06 und Az VI R 23/07) für Sie von besonderer Bedeutung, da der BFH hier ausdrücklich bejaht hat, daß auch ein Wegzug eine doppelte Haushaltsführung begründen kann. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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