Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Dienstwagenbesteuerunng |
| Gefragt am 08.10.2010 10:42 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Ich habe folgende Frage: ich werde am 1.11.2010 eine neue Arbeitsstelle antreten. Nach einer dreimonatigen Einarbeitungszeit, die im wesentlichen am Produktionsstandort 400 km entfernt von meinem Wohnort stattfinden wird, werde ich nach und nach meine Anwesenheit vor Ort reduzieren und meine Tätigkeit weitestgehend von meinem Home-Office aus wahrnehmen. In dem Entwurf meines derzeitigen Arbeitsvertrages, ist die endgültige Home-Office-Regelung nach einem Jahr vorgesehen. Da ich einen Dienstwagen bekomme, möchte ich von Ihnen wissen, wie die Versteuerung von diesem Fahrzeug während dieser Zeit außerhalb des Home-Office gesetzlich geregelt ist und ob es sinnvoll für mich sein könnte in meinem Arbeitsvertrag die Home-Office Regelung vom 1. Tag an zu fixieren, um die Kostenbelastung so gering wie möglich zu halten. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und vor dem Hintergrund Ihres Honorars kurz wie folgt. Bitte beachten Sie, dass Abweichungen im Sachverhalt zu anderen steuerlichen Konsequenzen führen können. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen steuerpflichtigen Vorteil dar. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung kann durch die sogenannte 1% Regelung oder durch das Führen eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Bei der 1% Regelung wird monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges der Versteuerung unterworfen. Zusätzlich sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern. Hinsichtlich Ihrer Fragestellung ergibt sich aus der Verfügung der OFD Frankfurt/M. v. 07.05.2009 folgendes: Sofern ihr „Home-Office” als betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eingestuft werden kann, handelt es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte, mithin zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Sucht der Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte im Home-Office den Betriebssitz des Arbeitgebers im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich auf (mindestens 46 mal im Kj.), so handelt es sich um weitere regelmäßige Arbeitsstätten. Diese Fahrten werden regelmäßig als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sein, da der private Bereich der Wohnung insoweit den beruflichen Bereich des Home-Office überlagert. Der pauschale Nutzungswert ist folglich um die auf diese Fahrten entfallenden geldwerten Vorteile zu erhöhen. Für die Ermittlung des zusätzlichen pauschalen Nutzungswerts ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei den o. a. Fahrten um solche zu einer weiter entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte handelt, da die nächstgelegene regelmäßige Arbeitsstätte das Home-Office ist. Der Nutzungswert für die nächstgelegene regelmäßige Arbeitsstätte „Home-Office” mit Null anzusetzen, da die Entfernung 0 km beträgt. Für die Fahrten zu den weiter entfernt gelegenen regelmäßigen Arbeitsstätten errechnet sich der geldwerte Vorteil mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und der weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Eine Vorziehen der vertraglichen Regelung zum Home-Office führt zu keiner Änderung, wenn der tatsächliche Sachverhalt davon abweicht. Da Sie wahrscheinlich nicht jeden Tag 400 Kilometer fahren werden, bietet sich hier das Führen eines Fahrtenbuchs an. Mit freundlichen Grüßen Katja Kiehne Steuerberaterin Dipl.-Finanzwirtin (FH) Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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