Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Dienstwagen bei Fahrten zum Kunden |
| Gefragt am 04.05.2011 17:34 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Ich versteuere meinen Dienstwagen wie üblich mit 1% des Listenpreises sowie mit 0,03% pro Entfernungskilomter zum Dienstsitz. Die Entfernung zum Dienstsitz beträgt 3km. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Firmenwagen ist nur für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte notwendig. Wenn Sie den Firmenwagen für Fahrten zu einem Kunden Ihres Arbeitgebers nutzen, liegt daran kein zu versteuernder Nutzungsvorteil für Sie. Daher sind die Fahrten zu Ihrem Kunden steuerlich irrelevant. Wo sich Ihre regelmäßige Arbeitsstätte befindet, ist für die Frage der Besteuerung allerdings sehr relevant. Sollte Ihr Dienstsitz im 90km entfernten Büro liegen, so müssen Sie die 0,03% des Listenpreises auf die 90km anwenden. In diesem Fall würden Sie eine deutlich höhere Steuerbelastung haben. Dies wäre dann der Fall, wenn dort (wie dies im Verwaltungsdeutsch heißt) der Mittelpunkt Ihrer auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit wäre. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann auch durch ein regelmäßiges Aufsuchen eines Betriebssitzes des Arbeitgebers begründet werden. Es muß allerdings unterschieden werden, welche Tätigkeiten Sie in der zweiten Betriebsstätte ausüben. Wenn Sie beispielsweise 1 Mal in der Woche an einem Meeting in der zweiten Betriebsstätte teilnehmen, suchen Sie diese zwar regelmäßig auf, ob dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird, würde ich verneinen. Anders liegt der Fall, wenn in der zweiten Betriebsstätte Ihnen ein Büro zur Verfügung steht und Sie dort regelmäßig arbeiten. In diesem Fall liegt eine zweite Arbeitsstätte vor. Leider kann ich Ihnen Ihre zweite Frage nicht abschließend beantworten. Es kommt hier sehr auf die Umstände Ihres Einzelfalls an. Sofern Sie im weiter entfernten Büro Ihres Arbeitgebers auch Ihrer Tätigkeit nachgehen und dort nicht nur untergeordnete Tätigkeiten (wie bspw. Teilnahme an Besprechungen) ausführen, begründen Sie eine zweite Arbeitsstätte mit der Folge, daß Sie für diese Fahrten ebenfalls eine Nutzungsbesteuerung in Kauf nehmen müssen. Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater
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