Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Dauernde Last |
| Gefragt am 16.10.2011 18:53 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Im Zuge eines Übertragsvertrages wurde ein lebenslanges Wohnrecht für Eltern vereinbart. Das Recht ist im Grundbuch Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Wenn die Übertragung vor 31.12.2007 erfolgte, können Sie gemäß Rz. 45 des BMF-Schreibens vom 16.9.2004, BStBl I 2004, 922 bei der Überlassung von Wohnräumen nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen als dauernde Last ansetzen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Sachleistungen wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten, zu denen Sie sich verpflichtet sind. Der Wert des Wohnrechts ist leider nicht berücksichtigungsfähig. Erfolgte die Übertragung nach dem 01.01.2008, sind nur noch Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft, eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt, als Sonderausgaben abzugsfähig. Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de www.steuerberatung.zdbz.de Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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