Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Bindung an Mehrwertsteuer |
| Gefragt am 16.03.2011 14:32 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben beruht. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis ggf. wesentlich beeinflussen. Aus Sicht des UStG gelten Sie persönlich als Unternehmer. Es ist unbeachtlich, ob Sie nach der Gewerbeordnung erforderliche An- oder Abmeldungen von Gewerbebetrieben vorgenommen haben. Die umsatzsteuerlichen Folgen treffen immer Sie persönlich, aber niemals Ihre Gewerbe. Sie können daher durch eine Ab- und Neuanmeldung von Gewerbe die Bindungsfrist an Ihre im Jahr 2008 getroffene Option nicht verkürzen. Allerdings ist aus steuerlicher Sicht dieser Verzicht auch nicht empfehlenswert, da Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aufgeben. Auch in Ihrer jetigen Tätigkeit enststehen Ihnen sicherlich Kosten, die mit Umsatzsteuer belastet sind. Diese gezahlte Umsatzsteuer können Sie sich durch den Verzicht vom Finanzamt wiederholen. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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