Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Bezahlung einer Forderung nicht mit Geld, sondern mit Warenausgleich |
| Gefragt am 12.05.2011 09:24 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Veräußerung des "Warenbestandes" von B an A stellt einen Verkauf von Anlagevermögen dar. Gegenleistung ist die verrechnete Verbindlichkeit (brutto) von B, da er durch den Bruttobetrag entlastet wird.. B bucht deshalb: Verbindlichkeit B an Erlöse aus dem Verkauf von Sachanlagen + 19 % USt. Weiterhin bucht er Anlagenabgang Restbuchwert an jeweiliges Anlagevermögen. Damit wird der Restbuchwert ausgeglichen. Gewinnwirksam wird nur die Differenz zwischen Erlös und Restbuchwert. Die USt muss er an das Finanzamt abführen. B muss, wie bei sonstigen Verkäufen auch, an B eine reguläre Rechnung stellen. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob die Bezahlung per Geldzahlung oder durch eine Verrechnung von gegenseitigen Forderungen erfolgt. A bucht: jeweiliges Anlagevermögen + 19 % Vorsteuer an Forderungen B. Er macht die Vorsteuer geltend. Das Anlagevermögen wird über eine altersgemäß verminderte Nutzungsdauer abgeschrieben. Dieser Wert kann geschätzt werden. Das Alter zu wissen und festzuhalten ist sicher hilfreich. Da mit Forderungen in gleicher Höhe verrechnet wird, ist auch der Netto-Betrag der Forderungen gleich hoch. A und B haben jeweils in gleicher Höhe Umsatzsteuer und Vorsteuer, sodass sich keine Zahlungen an das Finnazamt ergeben. A muss B keine Umsatzsteuer zahlen, da er mit einer bestehenden Forderung, die in gleicher Höhe Umsatzsteuer enthält verrechnet. Falls B die Vorsteuer bei entstehen der Verbindlichkeit schon erstattet bekommen hat, muss er für den aktuellen Verkauf die Umsatzsteuer abführen und kann Sie nicht noch einmal mit Vorsteuer verrechnen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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