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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Bezahlung einer Forderung nicht mit Geld, sondern mit Warenausgleich

Gefragt am 12.05.2011 09:24 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Bezahlung einer Forderung nicht mit Geld, sondern mit Warenausgleich , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, folgendes Problem: Händler A hat eine Forderung an Händler B aus L+L gebucht, ganz normal netto + 19% = brutto, Ford./Erlöse Händler B kann nicht mit Geld bezahlen, da er keine Liqudität hat. Dafür gibt Händler B Waren im Wert der N

Sehr geehrte Damen und Herren, folgendes Problem:
Händler A hat eine Forderung an Händler B aus L+L gebucht, ganz normal netto + 19% = brutto, Ford./Erlöse
Händler B kann nicht mit Geld bezahlen, da er keine Liqudität hat. Dafür gibt Händler B Waren im Wert der Nettoforderung an Händler A. Bei der Warenübergabe wird eine Liste erstellt, welche Waren Händler A von B erhält. Bei der übergebenen Ware handelt es sich um gebrauchte Ware. A möchte die Gegenstände in sein Anlagevermögen übernehmen. Wie muß bei Händler A gebucht werden?
1. Wie muß der Forderungsausgleich gebucht werden? Da B nur im Wert der Nettoforderung liefert, was passiert dann mit der Mehrwertsteuer bei A? Schuldet diese dann B noch an A?
2. Da es sich um gebrauchte Gegenstände handelt, wie muß A das Anlagevermögen einbuchen und wie abschreiben? Muß B ihm mitteilen, wie alt die Ware ist? (Abschreibungssatz ist bekannt)
3. Wie muß bei B gebucht werden? Wie muß die Bezahlung der Verbindlichkeit und wie muß die Ust behandelt werden? Da B den Warenbestand aus seinem Anlagevermögen nimmt, wie muß er das verbuchen?
Danke und mfG

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Veräußerung des "Warenbestandes" von B an A stellt einen Verkauf von Anlagevermögen dar. Gegenleistung ist die verrechnete Verbindlichkeit (brutto) von B, da er durch den Bruttobetrag entlastet wird..

B bucht deshalb: Verbindlichkeit B an Erlöse aus dem Verkauf von Sachanlagen + 19 % USt.
Weiterhin bucht er Anlagenabgang Restbuchwert an jeweiliges Anlagevermögen. Damit wird der Restbuchwert ausgeglichen. Gewinnwirksam wird nur die Differenz zwischen Erlös und Restbuchwert. Die USt muss er an das Finanzamt abführen.
B muss, wie bei sonstigen Verkäufen auch, an B eine reguläre Rechnung stellen. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob die Bezahlung per Geldzahlung oder durch eine Verrechnung von gegenseitigen Forderungen erfolgt.

A bucht: jeweiliges Anlagevermögen + 19 % Vorsteuer an Forderungen B. Er macht die Vorsteuer geltend.

Das Anlagevermögen wird über eine altersgemäß verminderte Nutzungsdauer abgeschrieben. Dieser Wert kann geschätzt werden. Das Alter zu wissen und festzuhalten ist sicher hilfreich.

Da mit Forderungen in gleicher Höhe verrechnet wird, ist auch der Netto-Betrag der Forderungen gleich hoch. A und B haben jeweils in gleicher Höhe Umsatzsteuer und Vorsteuer, sodass sich keine Zahlungen an das Finnazamt ergeben. A muss B keine Umsatzsteuer zahlen, da er mit einer bestehenden Forderung, die in gleicher Höhe Umsatzsteuer enthält verrechnet.
Falls B die Vorsteuer bei entstehen der Verbindlichkeit schon erstattet bekommen hat, muss er für den aktuellen Verkauf die Umsatzsteuer abführen und kann Sie nicht noch einmal mit Vorsteuer verrechnen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,
erst einmal danke für Ihre schnelle Antwort. Aber etwas Klärungsbedarf betsteht noch:
Sie schreiben in der Mitte Ihrer Ausführungen: Zitat "B muss, wie bei sonstigen Verkäufen auch, an B eine reguläre Rechnung stellen. ..." Ich denke Sie meinen, an A ... eine Rechnung stellen, ja?
Es reicht also nicht aus, wenn B nur eine Liste an A gibt, wo drauf steht, welche Ware geliefert wurde. Ich frage deshalb nach, weil bei "normalen" Zahlungsausgleich, z.B. Banküberweisung, die Forderung von A bezahlt, die Verbindlichkeit bei B ausgeglichen ist, fertig. Ist die Besonderheit hier drin zu sehen, daß es sich um Verkauf von AV handelt? Mir war nicht klar, daß es tatsächlich "Verkauf" ist.
Danke und mfg M.Förster

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ihre Korrektur ist zutreffend. B stellt A eine Rechnung. Es handelt sich um ein ganz normales Geschäft, bei dem die Zahlung durch die Verrechnung gegenseitiger Forderungen ersetzt wird. Dennoch muß B erst einmal eine Forderung gegen A bekommen. Diese besteht in dem beschriebenen Veräußerungsgeschäft. Deshalb reicht eine Liste nicht aus.
Den Hinweis auf das AV habe ich zur Konkretisierung der Buchungskonten und der Buchungen vorgenommen. Es macht auch buchhalterisch einen Unterschied, ob Ware (Umlaufvermögen) oder AV veräußert wird.
Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann, Steuerberater

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